§ 2 - Biomaterial-Hinterlegungsverordnung (BioMatHintV)

V. v. 24.01.2005 BGBl. I S. 151; zuletzt geändert durch Artikel 14 Abs. 1 G. v. 04.04.2016 BGBl. I S. 558
Geltung ab 28.02.2005; FNA: 424-1-10 Gemeinsame Rechtsvorschriften
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§ 2 Anerkannte Hinterlegungsstellen



Anerkannt sind die internationalen Hinterlegungsstellen, die diesen Status nach Artikel 7 des Budapester Vertrags vom 28. April 1977 über die internationale Anerkennung der Hinterlegung von Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren (BGBl. 1980 II S. 1104) in seiner jeweils geltenden Fassung erworben haben, und solche wissenschaftlich anerkannten Einrichtungen, welche die Gewähr für eine ordnungsgemäße Aufbewahrung und Herausgabe von Proben nach Maßgabe dieser Verordnung bieten und rechtlich, wirtschaftlich und organisatorisch vom Anmelder und vom Hinterleger unabhängig sind.



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