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§ 7 - Biomaterial-Hinterlegungsverordnung (BioMatHintV)
V. v. 24.01.2005 BGBl. I S. 151; zuletzt geändert durch Artikel 14 Abs. 1 G. v. 04.04.2016 BGBl. I S. 558
Geltung ab 28.02.2005; FNA: 424-1-10 Gemeinsame Rechtsvorschriften
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Geltung ab 28.02.2005; FNA: 424-1-10 Gemeinsame Rechtsvorschriften
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§ 7 Aufbewahrungsdauer
§ 7 wird in 2 Vorschriften zitiert
Das hinterlegte biologische Material ist fünf Jahre ab dem Eingang des letzten Antrags auf Abgabe einer Probe aufzubewahren, mindestens jedoch fünf Jahre über die gesetzlich bestimmte maximale Schutzdauer aller Schutzrechte, die auf das hinterlegte biologische Material Bezug nehmen, hinaus.
Zitierungen von § 7 BioMatHintV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 BioMatHintV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BioMatHintV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 BioMatHintV Notwendigkeit der Hinterlegung; biologisches Material
... durch die erste Hinterlegung die Ausführbarkeit der weiteren Erfindung für den in § 7 festgelegten Zeitraum sichergestellt ...
§ 4 BioMatHintV Freigabeerklärung
... ab dem Tag der Anmeldung zur Herausgabe von Proben nach § 5 für die in § 7 festgelegte Aufbewahrungsdauer durch Abgabe einer unwiderruflichen Erklärung vorbehaltlos zur ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3190/a44835.htm