Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 7 - Biomaterial-Hinterlegungsverordnung (BioMatHintV)

V. v. 24.01.2005 BGBl. I S. 151; zuletzt geändert durch Artikel 14 Abs. 1 G. v. 04.04.2016 BGBl. I S. 558
Geltung ab 28.02.2005; FNA: 424-1-10 Gemeinsame Rechtsvorschriften
|

§ 7 Aufbewahrungsdauer



Das hinterlegte biologische Material ist fünf Jahre ab dem Eingang des letzten Antrags auf Abgabe einer Probe aufzubewahren, mindestens jedoch fünf Jahre über die gesetzlich bestimmte maximale Schutzdauer aller Schutzrechte, die auf das hinterlegte biologische Material Bezug nehmen, hinaus.



 

Zitierungen von § 7 BioMatHintV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 BioMatHintV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BioMatHintV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 BioMatHintV Notwendigkeit der Hinterlegung; biologisches Material
... durch die erste Hinterlegung die Ausführbarkeit der weiteren Erfindung für den in § 7 festgelegten Zeitraum sichergestellt ...
§ 4 BioMatHintV Freigabeerklärung
... ab dem Tag der Anmeldung zur Herausgabe von Proben nach § 5 für die in § 7 festgelegte Aufbewahrungsdauer durch Abgabe einer unwiderruflichen Erklärung vorbehaltlos zur ...