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Änderung § 2 Absatzfondsgesetz vom 08.11.2006
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 2 Absatzfondsgesetz, alle Änderungen durch Artikel 185 9. ZustAnpV am 8. November 2006 und Änderungshistorie des AbsFondsGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 2 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung | § 2 n.F. (neue Fassung) in der am 08.11.2006 geltenden Fassung durch Artikel 185 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 Aufgaben | |
(1) Der Absatzfonds hat den Absatz und die Verwertung von Erzeugnissen der deutschen Land- und Ernährungswirtschaft durch Erschließung und Pflege von Märkten im In- und Ausland mit modernen Mitteln und Methoden unter Berücksichtigung der Belange des Verbraucher-, Tier- und Umweltschutzes zentral zu fördern. Er soll dabei auch auf die Verbesserung der Qualität und Sicherheit sowie der Marktorientierung von Erzeugnissen hinwirken. (2) Zur Durchführung seiner Aufgaben bedient sich der Absatzfonds, vorbehaltlich der Absätze 3 und 5, einer zentralen Einrichtung der Wirtschaft, die den Absatz und die Verwertung von Erzeugnissen der deutschen Land- und Ernährungswirtschaft zu fördern hat und kein eigenes erwerbswirtschaftliches Warengeschäft betreiben darf. In dem Aufsichtsorgan dieser Einrichtung muß der Absatzfonds durch mindestens drei Mitglieder vertreten sein, die den Organen des Absatzfonds angehören. (3) Zur Durchführung seiner Aufgaben, soweit sie die Marktberichterstattung betreffen, bedient sich der Absatzfonds einer besonderen zentralen Einrichtung der Wirtschaft. Diese soll die Markttransparenz verbessern, wobei sie dem Interesse aller am Markt Beteiligten zu dienen hat. | |
(Text alte Fassung) (4) Der Absatzfonds stellt den Einrichtungen nach den Absätzen 2 und 3 zur Durchführung seiner Aufgaben Mittel zur Verfügung. Die Satzungen oder die Gesellschaftsverträge dieser Einrichtungen und ihre Änderungen bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit. | (Text neue Fassung) (4) Der Absatzfonds stellt den Einrichtungen nach den Absätzen 2 und 3 zur Durchführung seiner Aufgaben Mittel zur Verfügung. Die Satzungen oder die Gesellschaftsverträge dieser Einrichtungen und ihre Änderungen bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Bundesministerium) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie. |
(5) Die bankmäßige Durchführung der Aufgaben des Absatzfonds obliegt der Landwirtschaftlichen Rentenbank nach Maßgabe der Richtlinien und Beschlüsse des Verwaltungsrates und der Weisung des Vorstandes. (6) Für Erzeugnisse der Land- und Ernährungswirtschaft, auf die nach diesem Gesetz keine Beiträge erhoben werden, können die in den Absätzen 2 und 3 genannten Einrichtungen mit vorheriger Zustimmung des Absatzfonds Maßnahmen im Sinne des Absatzes 1 gegen Erstattung der Kosten durchführen. |
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