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Synopse aller Änderungen des Absatzfondsgesetz am 08.11.2006

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 8. November 2006 durch Artikel 185 der 9. ZustAnpV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des AbsFondsG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 185 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Aufgaben


(1) Der Absatzfonds hat den Absatz und die Verwertung von Erzeugnissen der deutschen Land- und Ernährungswirtschaft durch Erschließung und Pflege von Märkten im In- und Ausland mit modernen Mitteln und Methoden unter Berücksichtigung der Belange des Verbraucher-, Tier- und Umweltschutzes zentral zu fördern. Er soll dabei auch auf die Verbesserung der Qualität und Sicherheit sowie der Marktorientierung von Erzeugnissen hinwirken.

(2) Zur Durchführung seiner Aufgaben bedient sich der Absatzfonds, vorbehaltlich der Absätze 3 und 5, einer zentralen Einrichtung der Wirtschaft, die den Absatz und die Verwertung von Erzeugnissen der deutschen Land- und Ernährungswirtschaft zu fördern hat und kein eigenes erwerbswirtschaftliches Warengeschäft betreiben darf. In dem Aufsichtsorgan dieser Einrichtung muß der Absatzfonds durch mindestens drei Mitglieder vertreten sein, die den Organen des Absatzfonds angehören.

(3) Zur Durchführung seiner Aufgaben, soweit sie die Marktberichterstattung betreffen, bedient sich der Absatzfonds einer besonderen zentralen Einrichtung der Wirtschaft. Diese soll die Markttransparenz verbessern, wobei sie dem Interesse aller am Markt Beteiligten zu dienen hat.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(4) Der Absatzfonds stellt den Einrichtungen nach den Absätzen 2 und 3 zur Durchführung seiner Aufgaben Mittel zur Verfügung. Die Satzungen oder die Gesellschaftsverträge dieser Einrichtungen und ihre Änderungen bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit.

(Text neue Fassung)

(4) Der Absatzfonds stellt den Einrichtungen nach den Absätzen 2 und 3 zur Durchführung seiner Aufgaben Mittel zur Verfügung. Die Satzungen oder die Gesellschaftsverträge dieser Einrichtungen und ihre Änderungen bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Bundesministerium) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie.

(5) Die bankmäßige Durchführung der Aufgaben des Absatzfonds obliegt der Landwirtschaftlichen Rentenbank nach Maßgabe der Richtlinien und Beschlüsse des Verwaltungsrates und der Weisung des Vorstandes.

(6) Für Erzeugnisse der Land- und Ernährungswirtschaft, auf die nach diesem Gesetz keine Beiträge erhoben werden, können die in den Absätzen 2 und 3 genannten Einrichtungen mit vorheriger Zustimmung des Absatzfonds Maßnahmen im Sinne des Absatzes 1 gegen Erstattung der Kosten durchführen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 5 Verwaltungsrat


(1) Das Bundesministerium beruft in den Verwaltungsrat des Absatzfonds, der aus 23 Mitgliedern besteht, auf die Dauer von fünf Jahren

je 1 Vertreter aus den Bereichen des ökologischen Landbaues, des Tier- und des Umweltschutzes,

5 Vertreter auf Vorschlag der im Bundestag vertretenen Parteien,

7 Vertreter auf Vorschlag des Zentralausschusses der Deutschen Landwirtschaft,

1 Vertreter auf Vorschlag der Bundesvereinigung der Deutschen Ernährungsindustrie,

1 Vertreter auf Vorschlag des Zentralverbandes des Deutschen Handwerks,

1 Vertreter auf Vorschlag des Bundesverbandes des Deutschen Groß- und Außenhandels,

1 Vertreter auf Vorschlag des Hauptverbandes des Deutschen Lebensmitteleinzelhandels,

1 Vertreter auf Vorschlag des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände - Verbraucherzentrale Bundesverband,

3 Vertreter aus dem Mitgliederkreis und auf Vorschlag des Aufsichtsorgans nach § 2 Abs. 2.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Der Verwaltungsrat erläßt eine Satzung für den Absatzfonds. Diese bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit.



(2) Der Verwaltungsrat erläßt eine Satzung für den Absatzfonds. Diese bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie.

(3) Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung. Diese bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums.

(4) Der Verwaltungsrat wählt alle drei Jahre aus seiner Mitte den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden.

vorherige Änderung nächste Änderung

(5) Der Verwaltungsrat beaufsichtigt den Vorstand. Er beschließt nach Maßgabe der Satzung über alle grundsätzlichen Fragen, die zum Aufgabenbereich des Absatzfonds gehören. Er stellt insbesondere Richtlinien für die Durchführung von Maßnahmen auf Grund dieses Gesetzes auf, die so zu gestalten sind, daß ein wettbewerbsneutraler Einsatz der in § 2 Abs. 4 genannten Mittel gewährleistet ist. Diese Richtlinien bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit.



(5) Der Verwaltungsrat beaufsichtigt den Vorstand. Er beschließt nach Maßgabe der Satzung über alle grundsätzlichen Fragen, die zum Aufgabenbereich des Absatzfonds gehören. Er stellt insbesondere Richtlinien für die Durchführung von Maßnahmen auf Grund dieses Gesetzes auf, die so zu gestalten sind, daß ein wettbewerbsneutraler Einsatz der in § 2 Abs. 4 genannten Mittel gewährleistet ist. Diese Richtlinien bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie.

(6) Der Verwaltungsrat beschließt in den ersten fünf Monaten eines jeden Kalenderjahres über die Entlastung des Vorstandes.

(7) Der Verwaltungsrat schließt die Dienstverträge mit den Mitgliedern des Vorstandes ab; die Dienstverträge bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 7 Aufsicht


(1) Der Absatzfonds untersteht der Aufsicht des Bundesministeriums. Maßnahmen des Absatzfonds sind auf Verlangen des Bundesministeriums aufzuheben, wenn sie gegen Rechtsvorschriften oder die Satzung verstoßen oder das öffentliche Wohl verletzen.

(2) Der Absatzfonds ist verpflichtet, dem Bundesministerium und seinem Beauftragten jederzeit Auskunft über seine Tätigkeit zu erteilen.

vorherige Änderung

(3) Das Bundesministerium, das Bundesministerium der Finanzen, das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit bestellen je einen Beauftragten. Sie sind zu jeder Sitzung des Verwaltungsrates einzuladen. Ihnen ist jederzeit Gehör zu gewähren.



(3) Das Bundesministerium, das Bundesministerium der Finanzen, das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie bestellen je einen Beauftragten. Sie sind zu jeder Sitzung des Verwaltungsrates einzuladen. Ihnen ist jederzeit Gehör zu gewähren.

(4) Kommt der Absatzfonds den ihm obliegenden Verpflichtungen nicht nach, so ist die Bundesregierung befugt, die Aufgaben durch einen besonderen Beauftragten durchführen zu lassen oder sie selbst durchzuführen.

(5) Soweit die Einrichtungen nach § 2 Abs. 2 und 3 den ihnen bei der Durchführung der Aufgaben des Absatzfonds obliegenden Verpflichtungen nicht nachkommen, kann der Absatzfonds mit Zustimmung des Bundesministeriums seine Aufgaben selbst durchführen oder durch ein besonders beauftragtes Wirtschaftsunternehmen durchführen lassen.