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Änderung § 7 Absatzfondsgesetz vom 08.11.2006
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 7 Absatzfondsgesetz, alle Änderungen durch Artikel 185 9. ZustAnpV am 8. November 2006 und Änderungshistorie des AbsFondsGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 7 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung | § 7 n.F. (neue Fassung) in der am 08.11.2006 geltenden Fassung durch Artikel 185 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407 |
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(Textabschnitt unverändert) § 7 Aufsicht | |
(1) Der Absatzfonds untersteht der Aufsicht des Bundesministeriums. Maßnahmen des Absatzfonds sind auf Verlangen des Bundesministeriums aufzuheben, wenn sie gegen Rechtsvorschriften oder die Satzung verstoßen oder das öffentliche Wohl verletzen. (2) Der Absatzfonds ist verpflichtet, dem Bundesministerium und seinem Beauftragten jederzeit Auskunft über seine Tätigkeit zu erteilen. | |
(Text alte Fassung) (3) Das Bundesministerium, das Bundesministerium der Finanzen, das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit bestellen je einen Beauftragten. Sie sind zu jeder Sitzung des Verwaltungsrates einzuladen. Ihnen ist jederzeit Gehör zu gewähren. | (Text neue Fassung) (3) Das Bundesministerium, das Bundesministerium der Finanzen, das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie bestellen je einen Beauftragten. Sie sind zu jeder Sitzung des Verwaltungsrates einzuladen. Ihnen ist jederzeit Gehör zu gewähren. |
(4) Kommt der Absatzfonds den ihm obliegenden Verpflichtungen nicht nach, so ist die Bundesregierung befugt, die Aufgaben durch einen besonderen Beauftragten durchführen zu lassen oder sie selbst durchzuführen. (5) Soweit die Einrichtungen nach § 2 Abs. 2 und 3 den ihnen bei der Durchführung der Aufgaben des Absatzfonds obliegenden Verpflichtungen nicht nachkommen, kann der Absatzfonds mit Zustimmung des Bundesministeriums seine Aufgaben selbst durchführen oder durch ein besonders beauftragtes Wirtschaftsunternehmen durchführen lassen. |
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