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Änderung § 13a Absatzfondsgesetz vom 30.06.2007

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§ 13a a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.06.2007 geltenden Fassung
§ 13a n.F. (neue Fassung)
in der am 30.06.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 26.06.2007 BGBl. I S. 1170

(Textabschnitt unverändert)

§ 13a Kostenerstattung


(Text alte Fassung)

Der Absatzförderungsfonds hat die im Zusammenhang mit der Erhebung der Beiträge nach § 10 Abs. 3 Nr. 9 von der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung an Dritte, die an dem Erhebungsverfahren beteiligt sind, gezahlten Beträge der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung zu erstatten.

(Text neue Fassung)

(1) Soweit auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 10 Abs. 8 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung für das Erheben der Beiträge nach § 10 Abs. 3 und 4 zuständig ist, hat der Absatzfonds der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung

1.
die dieser für die Erhebung der Beiträge entstehenden tatsächlichen Personal- und Sachkosten sowie

2. die von dieser
im Zusammenhang mit der Erhebung der Beiträge nach § 10 Abs. 3 Nr. 9 an Dritte, die an dem Erhebungsverfahren beteiligt sind, gezahlten Beträge

für jedes Kalenderjahr (Erstattungsjahr) zu erstatten. Die Berechnung
der Personal- und Sachkosten nach Satz 1 Nr. 1 erfolgt nach den für das Erstattungsjahr geltenden allgemeinen Grundsätzen zur Berechnung von Personal- und Sachkosten des Bundes.

(2) Auf den Erstattungsanspruch nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 hat der Absatzfonds für jedes Erstattungsjahr der
Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung eine Vorauszahlung in Höhe von 90 vom Hundert des Erstattungsbetrages des dem Erstattungsjahr vorausgegangenen Jahres in vier gleich bleibenden Raten zum Ende eines Vierteljahres zu leisten. Die Vorauszahlung beträgt im Jahre 2007 1.747.000 Euro und ist in zwei gleich bleibenden Raten zum Ende eines Halbjahres zu leisten.

(3) Die nach Absatz 1 zu erstattenden Kosten und die nach Absatz 2 zu leistenden Vorauszahlungen werden durch Leistungsbescheid der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung festgesetzt.

(4) Im Übrigen finden auf die Erstattungsansprüche nach Absatz 1 und die nach Absatz 2 zu leistenden Vorauszahlungen die §§ 17 bis 21 des Verwaltungskostengesetzes entsprechende Anwendung.