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Synopse aller Änderungen des Absatzfondsgesetz am 30.06.2007
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 30. Juni 2007 durch Artikel 1 des AbsFondsGuHAfGÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des AbsFondsG.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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a.F. (alte Fassung) in der vor dem 30.06.2007 geltenden Fassung | n.F. (neue Fassung) in der am 30.06.2007 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 26.06.2007 BGBl. I S. 1170 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 Aufgaben | |
(1) Der Absatzfonds hat den Absatz und die Verwertung von Erzeugnissen der deutschen Land- und Ernährungswirtschaft durch Erschließung und Pflege von Märkten im In- und Ausland mit modernen Mitteln und Methoden unter Berücksichtigung der Belange des Verbraucher-, Tier- und Umweltschutzes zentral zu fördern. Er soll dabei auch auf die Verbesserung der Qualität und Sicherheit sowie der Marktorientierung von Erzeugnissen hinwirken. | |
(Text alte Fassung) (2) Zur Durchführung seiner Aufgaben bedient sich der Absatzfonds, vorbehaltlich der Absätze 3 und 5, einer zentralen Einrichtung der Wirtschaft, die den Absatz und die Verwertung von Erzeugnissen der deutschen Land- und Ernährungswirtschaft zu fördern hat und kein eigenes erwerbswirtschaftliches Warengeschäft betreiben darf. In dem Aufsichtsorgan dieser Einrichtung muß der Absatzfonds durch mindestens drei Mitglieder vertreten sein, die den Organen des Absatzfonds angehören. | (Text neue Fassung) (2) Zur Durchführung seiner Aufgaben bedient sich der Absatzfonds, vorbehaltlich der Absätze 3 und 5, einer zentralen Einrichtung der Wirtschaft, die den Absatz und die Verwertung von Erzeugnissen der deutschen Land- und Ernährungswirtschaft zu fördern hat und kein eigenes erwerbswirtschaftliches Warengeschäft betreiben darf. |
(3) Zur Durchführung seiner Aufgaben, soweit sie die Marktberichterstattung betreffen, bedient sich der Absatzfonds einer besonderen zentralen Einrichtung der Wirtschaft. Diese soll die Markttransparenz verbessern, wobei sie dem Interesse aller am Markt Beteiligten zu dienen hat. (4) Der Absatzfonds stellt den Einrichtungen nach den Absätzen 2 und 3 zur Durchführung seiner Aufgaben Mittel zur Verfügung. Die Satzungen oder die Gesellschaftsverträge dieser Einrichtungen und ihre Änderungen bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Bundesministerium) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie. (5) Die bankmäßige Durchführung der Aufgaben des Absatzfonds obliegt der Landwirtschaftlichen Rentenbank nach Maßgabe der Richtlinien und Beschlüsse des Verwaltungsrates und der Weisung des Vorstandes. (6) Für Erzeugnisse der Land- und Ernährungswirtschaft, auf die nach diesem Gesetz keine Beiträge erhoben werden, können die in den Absätzen 2 und 3 genannten Einrichtungen mit vorheriger Zustimmung des Absatzfonds Maßnahmen im Sinne des Absatzes 1 gegen Erstattung der Kosten durchführen. | |
§ 5 Verwaltungsrat | |
(1) Das Bundesministerium beruft in den Verwaltungsrat des Absatzfonds, der aus 23 Mitgliedern besteht, auf die Dauer von fünf Jahren je 1 Vertreter aus den Bereichen des ökologischen Landbaues, des Tier- und des Umweltschutzes, | (1) Das Bundesministerium beruft in den Verwaltungsrat des Absatzfonds, der aus 25 Mitgliedern besteht, auf die Dauer von fünf Jahren |
5 Vertreter auf Vorschlag der im Bundestag vertretenen Parteien, | |
7 Vertreter auf Vorschlag des Zentralausschusses der Deutschen Landwirtschaft, | 12 Vertreter auf Vorschlag des Zentralausschusses der Deutschen Landwirtschaft, |
1 Vertreter auf Vorschlag der Bundesvereinigung der Deutschen Ernährungsindustrie, | |
1 Vertreter auf Vorschlag des Bundes Ökologische Lebensmittelwirtschaft, | |
1 Vertreter auf Vorschlag des Zentralverbandes des Deutschen Handwerks, 1 Vertreter auf Vorschlag des Bundesverbandes des Deutschen Groß- und Außenhandels, 1 Vertreter auf Vorschlag des Hauptverbandes des Deutschen Lebensmitteleinzelhandels, 1 Vertreter auf Vorschlag des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände - Verbraucherzentrale Bundesverband, | |
3 Vertreter aus dem Mitgliederkreis und auf Vorschlag des Aufsichtsorgans nach § 2 Abs. 2. | 1 Vertreter aus dem Bereich des Tierschutzes, 1 Vertreter auf Vorschlag des Deutschen Naturschutzringes. |
(2) Der Verwaltungsrat erläßt eine Satzung für den Absatzfonds. Diese bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie. (3) Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung. Diese bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums. (4) Der Verwaltungsrat wählt alle drei Jahre aus seiner Mitte den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden. (5) Der Verwaltungsrat beaufsichtigt den Vorstand. Er beschließt nach Maßgabe der Satzung über alle grundsätzlichen Fragen, die zum Aufgabenbereich des Absatzfonds gehören. Er stellt insbesondere Richtlinien für die Durchführung von Maßnahmen auf Grund dieses Gesetzes auf, die so zu gestalten sind, daß ein wettbewerbsneutraler Einsatz der in § 2 Abs. 4 genannten Mittel gewährleistet ist. Diese Richtlinien bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie. | |
(6) Der Verwaltungsrat beschließt in den ersten fünf Monaten eines jeden Kalenderjahres über die Entlastung des Vorstandes. | (6) Der Verwaltungsrat beschließt in den ersten acht Monaten eines jeden Kalenderjahres über die Entlastung des Vorstandes. |
(7) Der Verwaltungsrat schließt die Dienstverträge mit den Mitgliedern des Vorstandes ab; die Dienstverträge bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums. | |
§ 7 Aufsicht | |
(1) Der Absatzfonds untersteht der Aufsicht des Bundesministeriums. Maßnahmen des Absatzfonds sind auf Verlangen des Bundesministeriums aufzuheben, wenn sie gegen Rechtsvorschriften oder die Satzung verstoßen oder das öffentliche Wohl verletzen. (2) Der Absatzfonds ist verpflichtet, dem Bundesministerium und seinem Beauftragten jederzeit Auskunft über seine Tätigkeit zu erteilen. (3) Das Bundesministerium, das Bundesministerium der Finanzen, das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie bestellen je einen Beauftragten. Sie sind zu jeder Sitzung des Verwaltungsrates einzuladen. Ihnen ist jederzeit Gehör zu gewähren. (4) Kommt der Absatzfonds den ihm obliegenden Verpflichtungen nicht nach, so ist die Bundesregierung befugt, die Aufgaben durch einen besonderen Beauftragten durchführen zu lassen oder sie selbst durchzuführen. (5) Soweit die Einrichtungen nach § 2 Abs. 2 und 3 den ihnen bei der Durchführung der Aufgaben des Absatzfonds obliegenden Verpflichtungen nicht nachkommen, kann der Absatzfonds mit Zustimmung des Bundesministeriums seine Aufgaben selbst durchführen oder durch ein besonders beauftragtes Wirtschaftsunternehmen durchführen lassen. | |
§ 8 Haushalt | |
(1) Das Haushaltsjahr des Absatzfonds ist das Kalenderjahr. (2) Über die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben eines Haushaltsjahres ist vom Vorstand ein Haushaltsplan aufzustellen, der nach Beschlußfassung des Verwaltungsrates dem Bundesministerium zur Genehmigung vorzulegen ist. | |
(3) Innerhalb der ersten drei Monate nach Ablauf des Haushaltsjahres hat der Vorstand dem Verwaltungsrat den Jahresabschluß, der nach Richtlinien des Bundesministeriums aufzustellen ist, sowie einen Tätigkeitsbericht vorzulegen. | (3) Innerhalb der ersten sieben Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres hat der Vorstand dem Verwaltungsrat den Jahresabschluß, der nach Richtlinien des Bundesministeriums aufzustellen ist, sowie einen Tätigkeitsbericht vorzulegen. |
§ 13a Kostenerstattung | |
Der Absatzförderungsfonds hat die im Zusammenhang mit der Erhebung der Beiträge nach § 10 Abs. 3 Nr. 9 von der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung an Dritte, die an dem Erhebungsverfahren beteiligt sind, gezahlten Beträge der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung zu erstatten. | (1) Soweit auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 10 Abs. 8 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung für das Erheben der Beiträge nach § 10 Abs. 3 und 4 zuständig ist, hat der Absatzfonds der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung 1. die dieser für die Erhebung der Beiträge entstehenden tatsächlichen Personal- und Sachkosten sowie 2. die von dieser im Zusammenhang mit der Erhebung der Beiträge nach § 10 Abs. 3 Nr. 9 an Dritte, die an dem Erhebungsverfahren beteiligt sind, gezahlten Beträge für jedes Kalenderjahr (Erstattungsjahr) zu erstatten. Die Berechnung der Personal- und Sachkosten nach Satz 1 Nr. 1 erfolgt nach den für das Erstattungsjahr geltenden allgemeinen Grundsätzen zur Berechnung von Personal- und Sachkosten des Bundes. (2) Auf den Erstattungsanspruch nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 hat der Absatzfonds für jedes Erstattungsjahr der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung eine Vorauszahlung in Höhe von 90 vom Hundert des Erstattungsbetrages des dem Erstattungsjahr vorausgegangenen Jahres in vier gleich bleibenden Raten zum Ende eines Vierteljahres zu leisten. Die Vorauszahlung beträgt im Jahre 2007 1.747.000 Euro und ist in zwei gleich bleibenden Raten zum Ende eines Halbjahres zu leisten. (3) Die nach Absatz 1 zu erstattenden Kosten und die nach Absatz 2 zu leistenden Vorauszahlungen werden durch Leistungsbescheid der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung festgesetzt. (4) Im Übrigen finden auf die Erstattungsansprüche nach Absatz 1 und die nach Absatz 2 zu leistenden Vorauszahlungen die §§ 17 bis 21 des Verwaltungskostengesetzes entsprechende Anwendung. |
§ 13b (neu) | § 13b Übergangsregelungen |
(1) Für die Vertretung des Absatzfonds in dem Aufsichtsorgan der in § 2 Abs. 2 genannten Einrichtung ist bis zum 30. Juni 2009 § 2 Abs. 2 in der am 29. Juni 2007 geltenden Fassung anzuwenden. (2) Für die Berufung der Mitglieder des Verwaltungsrates ist bis zum 30. Juni 2009 § 5 Abs. 1 in der am 29. Juni 2007 geltenden Fassung anzuwenden. (3) § 5 Abs. 6 und § 8 Abs. 3 in der ab dem 30. Juni 2007 geltenden Fassung sind erstmals für das Kalenderjahr anzuwenden, das auf das Jahr 2007 folgt. |
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