§ 6 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 30.06.2007 geltenden Fassung | § 6 n.F. (neue Fassung) in der am 30.06.2007 geltenden Fassung durch B. v. 04.10.2007 BGBl. I S. 2342 |
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(Textabschnitt unverändert) § 6 Mitglieder der Organe | |
(1) Die Mitglieder des Vorstandes und des Verwaltungsrates müssen die Voraussetzungen für die Wählbarkeit zum Deutschen Bundestag erfüllen. | |
(Text alte Fassung) (2) Die Mitglieder des Verwaltungsrates verwalten ihr Amt ehrenamtlich. Die Satzung bestimmt im einzelnen den Ersatz ihrer notwendigen Auslagen. | (Text neue Fassung) (2) Die Mitglieder des Verwaltungsrates verwalten ihr Amt ehrenamtlich. Die Satzung bestimmt im Einzelnen den Ersatz ihrer notwendigen Auslagen. |