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§ 1 - Verordnung über das Verbot der Beschäftigung von Personen unter 18 Jahren mit sittlich gefährdenden Tätigkeiten (JArbSchSittV k.a.Abk.)

V. v. 03.04.1964 BGBl. I S. 262; aufgehoben durch Artikel 18 V. v. 11.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 411
Geltung ab 01.06.1964; FNA: 8051-1-4 Jugendarbeitsschutz
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§ 1 Beschäftigungsverbote



(1) Weibliche Jugendliche dürfen in Betrieben und bei Veranstaltungen aller Art als Nackttänzerinnen, Schönheitstänzerinnen oder Schleiertänzerinnen oder mit ähnlichen sie sittlich gefährdenden Tätigkeiten, insbesondere wenn sie dabei unbekleidet oder fast unbekleidet sind, nicht beschäftigt werden.

(2) Weibliche Jugendliche dürfen als Tanzdamen, Eintänzerinnen, Tisch- oder Bardamen nicht beschäftigt werden.



 

Zitierungen von § 1 Verordnung über das Verbot der Beschäftigung von Personen unter 18 Jahren mit sittlich gefährdenden Tätigkeiten

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 JArbSchSittV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in JArbSchSittV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 JArbSchSittV Hinweis auf Bußgeld- und Strafvorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes
... 2 des Jugendarbeitsschutzgesetzes in Verbindung mit einem Beschäftigungsverbot nach § 1 dieser Verordnung werden nach § 58 Abs. 1 Nr. 18, Abs. 3 bis 6 des ...