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§ 1 - Verordnung über das Verbot der Beschäftigung von Personen unter 18 Jahren mit sittlich gefährdenden Tätigkeiten (JArbSchSittV k.a.Abk.)
V. v. 03.04.1964 BGBl. I S. 262; zuletzt geändert durch V. v. 08.10.1986 BGBl. I S. 1634
Geltung ab 01.06.1964; FNA: 8051-1-4 Jugendarbeitsschutz
Geltung ab 01.06.1964; FNA: 8051-1-4 Jugendarbeitsschutz
§ 1 Beschäftigungsverbote
§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Weibliche Jugendliche dürfen in Betrieben und bei Veranstaltungen aller Art als Nackttänzerinnen, Schönheitstänzerinnen oder Schleiertänzerinnen oder mit ähnlichen sie sittlich gefährdenden Tätigkeiten, insbesondere wenn sie dabei unbekleidet oder fast unbekleidet sind, nicht beschäftigt werden.
(2) Weibliche Jugendliche dürfen als Tanzdamen, Eintänzerinnen, Tisch- oder Bardamen nicht beschäftigt werden.
Zitierungen von § 1 Verordnung über das Verbot der Beschäftigung von Personen unter 18 Jahren mit sittlich gefährdenden Tätigkeiten
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 JArbSchSittV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
JArbSchSittV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 JArbSchSittV Hinweis auf Bußgeld- und Strafvorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes
... 2 des Jugendarbeitsschutzgesetzes in Verbindung mit einem Beschäftigungsverbot nach § 1 dieser Verordnung werden nach § 58 Abs. 1 Nr. 18, Abs. 3 bis 6 des ...
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