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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2024 aufgehoben

§ 3 - Verordnung über das Verbot der Beschäftigung von Personen unter 18 Jahren mit sittlich gefährdenden Tätigkeiten (JArbSchSittV k.a.Abk.)

V. v. 03.04.1964 BGBl. I S. 262; aufgehoben durch Artikel 18 V. v. 11.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 411
Geltung ab 01.06.1964; FNA: 8051-1-4 Jugendarbeitsschutz
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§ 3 Hinweis auf Bußgeld- und Strafvorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes



Zuwiderhandlungen gegen § 22 Abs. 1 Nr. 2 des Jugendarbeitsschutzgesetzes in Verbindung mit einem Beschäftigungsverbot nach § 1 dieser Verordnung werden nach § 58 Abs. 1 Nr. 18, Abs. 3 bis 6 des Jugendarbeitsschutzgesetzes geahndet.