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Änderung § 10 Verordnung zur Bekämpfung der San-José-Schildlaus vom 17.10.2012
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§ 10 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.10.2012 geltenden Fassung | § 10 n.F. (neue Fassung) in der am 17.10.2012 geltenden Fassung durch Artikel 12 V. v. 10.10.2012 BGBl. I S. 2113 |
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(Textabschnitt unverändert) § 10 | |
(Text alte Fassung) (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Pflanzenschutzgesetzes vom 15. September 1986 (BGBl. I S. 1505) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig | (Text neue Fassung) Ordnungswidrig im Sinne des § 68 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a des Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig |
1. entgegen § 1 die Meldung nicht, nicht unverzüglich, nicht richtig oder nicht vollständig erstattet, 2. entgegen § 3 die San-José-Schildlaus nicht bekämpft, 3. entgegen § 4 Abs. 1 oder § 5 Abs. 1 Satz 1 befallene Pflanzen nicht vernichtet, 4. entgegen § 4 Abs. 2 Pflanzen nicht in der vorgeschriebenen Weise behandelt, 5. entgegen § 4 Abs. 3 Wirtspflanzen oder abgetrennte Teile dieser Pflanzen verpflanzt oder aus einem Befallsgebiet verbringt, | |
6. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 2 Pflanzen nicht in der vorgeschriebenen Weise behandelt oder verarbeitet oder 7. entgegen § 7 die San-José-Schildlaus züchtet oder hält oder mit ihr arbeitet. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c des Pflanzenschutzgesetzes vom 15. September 1986 handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer mit einer Genehmigung nach § 8 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt. | 6. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 2 Pflanzen nicht in der vorgeschriebenen Weise behandelt oder verarbeitet, 7. entgegen § 7 die San-José-Schildlaus züchtet oder hält oder mit ihr arbeitet oder 8. einer mit einer Genehmigung nach § 8 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt. |
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