Tools:
Update via:
Änderung § 13 Verordnung zur Durchführung des Tarifvertragsgesetzes vom 01.07.2021
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 13 Verordnung zur Durchführung des Tarifvertragsgesetzes, alle Änderungen durch Artikel 1 3. TVGDVÄndV am 1. Juli 2021 und Änderungshistorie der TVGDVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 13 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2021 geltenden Fassung | § 13 n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2146 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 13 | |
(Text alte Fassung) 1 Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales soll vor der Aufhebung einer Tarifordnung oder einer Anordnung (§ 10 Abs. 2 TVG) die obersten Arbeitsbehörden der Länder, auf deren Bereich sich die Tarifordnung oder Anordnung erstreckt, sowie den Tarifausschuß hören. 2 Es macht die Aufhebung im Bundesanzeiger bekannt. | (Text neue Fassung) 1 Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales soll vor der Aufhebung einer Tarifordnung oder einer Anordnung (§ 10 Absatz 2 des Tarifvertragsgesetzes) die obersten Arbeitsbehörden der Länder, auf deren Bereich sich die Tarifordnung oder Anordnung erstreckt, sowie den Tarifausschuß hören. 2 Es macht die Aufhebung im Bundesanzeiger bekannt. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3226/al150124-0.htm