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Vierter Abschnitt - Verordnung zur Durchführung des Tarifvertragsgesetzes (TVGDV k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 16.01.1989 BGBl. I S. 76; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2146
Geltung ab 28.02.1970; FNA: 802-1-3 Tarifvertrag und Mindestarbeitsbedingungen
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Geltung ab 28.02.1970; FNA: 802-1-3 Tarifvertrag und Mindestarbeitsbedingungen
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Vierter Abschnitt Tarifregister
§ 14
(1) 1Beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann ein Tarifarchiv auch in elektronischer Form geführt werden. 2Die Pflicht zur Übersendung von Tarifverträgen ist auch erfüllt, wenn ein Tarifvertrag als elektronisches Dokument eingereicht wird. 3Dem elektronischen Dokument ist eine Erklärung beizufügen, dass das elektronisch eingereichte Dokument mit der Urschrift des Tarifvertrages oder seinen Änderungen übereinstimmt, und die Erklärung ist mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen oder mittels Versandart nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes zu übersenden. 4In Schriftform vorliegende Tarifverträge werden seitens des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales in eine elektronische, im Volltext durchsuchbare Form umgewandelt.
(2) Bei der Eintragung des Abschlusses von Tarifverträgen in das Tarifregister werden die Tarifverträge durch die Angabe der Tarifvertragsparteien, des Geltungsbereichs sowie des Zeitpunktes ihres Abschlusses und ihres Inkrafttretens bezeichnet.
Text in der Fassung des Artikels 11 eIDAS-Durchführungsgesetz G. v. 18. Juli 2017 BGBl. I S. 2745 m.W.v. 29. Juli 2017
§ 15
(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales benachrichtigt die Tarifvertragsparteien von der Eintragung der Allgemeinverbindlicherklärung, der Aufhebung der Allgemeinverbindlichkeit sowie von der Eintragung ihrer Mitteilungen über das Außerkrafttreten und über die Änderung allgemeinverbindlicher Tarifverträge.
(2) Die Bekanntmachungen nach § 4 Absatz 1 und § 11 sollen im Tarifregister vermerkt werden.
Text in der Fassung des Artikels 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Tarifvertragsgesetzes V. v. 25. Juni 2021 BGBl. I S. 2146 m.W.v. 1. Juli 2021
§ 16
1Die Einsicht des Tarifregisters sowie der registrierten Tarifverträge ist jedem gestattet. 2Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales erteilt auf Anfrage Auskunft über die Eintragungen. 3Die Einsichtnahme ist einzuschränken oder zu verwehren, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der betreffende Tarifvertrag Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse oder personenbezogene Daten beinhaltet.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Tarifvertragsgesetzes V. v. 11. März 2014 BGBl. I S. 263 m.W.v. 1. April 2014
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