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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.07.2009 aufgehoben
§ 6 - Verordnung über die Entwicklung und Erprobung des Ausbildungsberufes Fachkraft Agrarservice (AgrarErprobV k.a.Abk.)
V. v. 17.05.2005 BGBl. I S. 1444; aufgehoben durch § 13 V. v. 17.05.2005 BGBl. I S. 1444
Geltung ab 01.08.2005 bis 31.07.2009; FNA: 806-22-2-1 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.2005 bis 31.07.2009; FNA: 806-22-2-1 Berufliche Bildung
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§ 6 Ausbildungsberufsbild
§ 6 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
- 1.
- Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 4.
- Umweltschutz,
- 5.
- Naturschutz, ökologische Zusammenhänge; Nachhaltigkeit,
- 6.
- Betriebliche Abläufe und Organisation,
- 7.
- Wirtschaftliche Zusammenhänge,
- 8.
- Bedienen und Führen landwirtschaftlicher Maschinen,
- 9.
- Pflegen, Warten und Instandhalten von Agrartechnik,
- 10.
- Pflanzenproduktion,
- 10.1
- Bodenbearbeitung,
- 10.2
- Bestellen und Pflegen von Kulturen,
- 10.3
- Ernten, Lagern und Konservieren pflanzlicher Produkte,
- 11.
- Kommunikation und Information,
- 12.
- Dienstleistungen und Kundenorientierung,
- 13.
- Qualitätssichernde Maßnahmen.
(2) Zur Sicherstellung einer ausreichenden Breite und Tiefe der nach Absatz 1 Nr. 10 zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten müssen diese mindestens an drei der folgenden Kulturen
- 1.
- Halmfrucht,
- 2.
- Hackfrucht,
- 3.
- Grünland,
- 4.
- Futterpflanzen,
- 5.
- Ölfrüchte,
- 6.
- Sonderkulturen
Zitierungen von § 6 Verordnung über die Entwicklung und Erprobung des Ausbildungsberufes Fachkraft Agrarservice
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 AgrarErprobV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AgrarErprobV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 7 AgrarErprobV Ausbildungsrahmenplan
... Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 6 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der ...
§ 11 AgrarErprobV Abschlussprüfung
... Technik entwickeln und festlegen. Bei der Aufgabenstellung sind die nach § 6 Abs. 2 Satz 2 festgelegten Kulturen zu berücksichtigen. Bei der Durchführung der ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3231/a45168.htm