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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.07.2009 aufgehoben
Verordnung über die Entwicklung und Erprobung des Ausbildungsberufes Fachkraft Agrarservice (AgrarErprobV k.a.Abk.)
V. v. 17.05.2005 BGBl. I S. 1444; aufgehoben durch § 13 V. v. 17.05.2005 BGBl. I S. 1444
Geltung ab 01.08.2005 bis 31.07.2009; FNA: 806-22-2-1 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.2005 bis 31.07.2009; FNA: 806-22-2-1 Berufliche Bildung
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Eingangsformel
Auf Grund des § 6 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) verordnet das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
§ 1 Ausnahmeregelung
Abweichend von § 4 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes dürfen Jugendliche unter 18 Jahren gemäß den nachfolgenden Vorschriften ausgebildet werden.
§ 2 Gegenstand und Struktur der Erprobung
Zur Vorbereitung einer Ausbildungsordnung nach § 4 des Berufsbildungsgesetzes sollen insbesondere die Struktur und Inhalte eines neuen Ausbildungsberufes in der Agrarwirtschaft erprobt werden.
§ 3 Sachverständigenbeirat
Zur Beobachtung der Erprobung ist ein Sachverständigenbeirat zu bilden, dem die Bundesministerien, das Bundesinstitut für Berufsbildung, die Ständige Konferenz der Kultusminister der Länder, der Deutsche Gewerkschaftsbund und das Kuratorium der Deutschen Wirtschaft für Berufsbildung angehören. Dieser soll auch an der Vorbereitung einer Ausbildungsordnung nach § 4 des Berufsbildungsgesetzes beteiligt werden.
§ 4 Ausbildungsdauer und Abschluss
Die Ausbildung dauert drei Jahre und führt zu dem Abschluss Fachkraft Agrarservice.
§ 5 Zielsetzung der Berufsausbildung
Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren sowie das Handeln im betrieblichen Gesamtzusammenhang einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 10 und 11 nachzuweisen.
§ 6 Ausbildungsberufsbild
§ 6 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
- 1.
- Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 4.
- Umweltschutz,
- 5.
- Naturschutz, ökologische Zusammenhänge; Nachhaltigkeit,
- 6.
- Betriebliche Abläufe und Organisation,
- 7.
- Wirtschaftliche Zusammenhänge,
- 8.
- Bedienen und Führen landwirtschaftlicher Maschinen,
- 9.
- Pflegen, Warten und Instandhalten von Agrartechnik,
- 10.
- Pflanzenproduktion,
- 10.1
- Bodenbearbeitung,
- 10.2
- Bestellen und Pflegen von Kulturen,
- 10.3
- Ernten, Lagern und Konservieren pflanzlicher Produkte,
- 11.
- Kommunikation und Information,
- 12.
- Dienstleistungen und Kundenorientierung,
- 13.
- Qualitätssichernde Maßnahmen.
(2) Zur Sicherstellung einer ausreichenden Breite und Tiefe der nach Absatz 1 Nr. 10 zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten müssen diese mindestens an drei der folgenden Kulturen
- 1.
- Halmfrucht,
- 2.
- Hackfrucht,
- 3.
- Grünland,
- 4.
- Futterpflanzen,
- 5.
- Ölfrüchte,
- 6.
- Sonderkulturen
§ 7 Ausbildungsrahmenplan
§ 7 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 6 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
§ 8 Ausbildungsplan
Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
§ 9 Schriftlicher Ausbildungsnachweis
Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.
§ 10 Zwischenprüfung
§ 10 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für das erste Ausbildungsjahr und für das dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens fünf Stunden drei praktische Aufgaben aus unterschiedlichen Bereichen durchführen und hierüber innerhalb dieser Zeit zu jeder der praktischen Aufgaben ein Fachgespräch führen. Durch die Ausführung der praktischen Aufgaben sowie das Fachgespräch soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsschritte planen und hierbei Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zum Umweltschutz, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie zur Wirtschaftlichkeit berücksichtigen und seine Vorgehensweise bei der Durchführung der praktischen Aufgaben begründen kann. Für die praktischen Aufgaben kommen insbesondere in Betracht:
- 1.
- Arbeitsmaschinen nach Arbeitsauftrag zusammenstellen,
- 2.
- Betriebsbereitschaft und Verkehrssicherheit von Maschinen und Geräten herstellen,
- 3.
- Werkzeuge und Werkstoffe einsetzen,
- 4.
- Bodenbearbeitungsmaßnahmen durchführen,
- 5.
- Saatgut ausbringen,
- 6.
- Pflanzenbestände beurteilen und pflegen oder
- 7.
- Erntemaßnahmen durchführen.
(4) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens 120 Minuten praxisbezogene Aufgaben aus folgenden Bereichen bearbeiten:
- 1.
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 2.
- Natur- und Umweltschutz, Nachhaltigkeit,
- 3.
- arbeitsvorbereitende Maßnahmen,
- 4.
- Bodenbearbeitung,
- 5.
- Betriebs- und Verkehrssicherheit landwirtschaftlicher Maschinen und Geräte,
- 6.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 7.
- Information und Kommunikation,
- 8.
- Berufsbildung.
§ 11 Abschlussprüfung
§ 11 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens acht Stunden jeweils eine praktische Aufgabe aus den Prüfungsbereichen Pflanzenproduktion, Agrartechnik und Dienstleistungen durchführen und hierüber innerhalb dieser Zeit zu jedem der drei Prüfungsbereiche ein Fachgespräch führen. Für die praktischen Aufgaben in den einzelnen Prüfungsbereichen kommen insbesondere folgende Gebiete in Betracht:
- 1.
- im Prüfungsbereich Pflanzenproduktion:
- a)
- Kulturen bestellen und pflegen,
- b)
- Pflanzen ernten oder
- c)
- Erntegut lagern und konservieren;
- 2.
- im Prüfungsbereich Agrartechnik:
- a)
- Verkehrssicherheit und Betriebsbereitschaft herstellen,
- b)
- Pflege- und Wartungsarbeiten durchführen oder
- c)
- Instandhaltungsarbeiten ausführen;
- 3.
- im Prüfungsbereich Dienstleistungen:
- a)
- Leistungen präsentieren,
- b)
- Kunden beraten und Angebote erstellen oder
- c)
- Konzepte für Dienstleistungsangebote unter Einsatz geeigneter Technik entwickeln und festlegen.
(3) Innerhalb des praktischen Teils der Prüfung sind die praktischen Aufgaben gleich zu gewichten.
(4) Im schriftlichen Teil der Prüfung soll der Prüfling in den Prüfungsbereichen
- 1.
- Pflanzenproduktion,
- 2.
- Agrartechnik sowie
- 3.
- Wirtschafts- und Sozialkunde
- 1.
- im Prüfungsbereich Pflanzenproduktion:
- a)
- Ablaufplanung und Betriebsorganisation,
- b)
- Bodenbearbeitung und Bestellung,
- c)
- Pflanzenschutz und Düngung,
- d)
- Ernte, Lagerung und Konservierung,
- e)
- Landschaftspflege;
- 2.
- im Prüfungsbereich Agrartechnik:
- a)
- Funktion und Einsatz von Zug- und Arbeitsmaschinen sowie Geräten,
- b)
- Funktionsweisen von Bauteilen und Baugruppen,
- c)
- Verkehrs- und Betriebssicherheit,
- d)
- Wartung, Pflege und Instandhaltung,
- e)
- Funktion und Nutzung von Betriebseinrichtungen;
- 3.
- im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:
allgemeine, wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge aus der Berufs- und Arbeitswelt.
(5) Für den schriftlichen Teil der Prüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:
- 1.
- im Prüfungsbereich Pflanzenproduktion 120 Minuten,
- 2.
- im Prüfungsbereich Agrartechnik 120 Minuten,
- 3.
- im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.
(6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:
- 1.
- Prüfungsbereich Pflanzenproduktion 40 Prozent,
- 2.
- Prüfungsbereich Agrartechnik 40 Prozent,
- 3.
- Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 20 Prozent.
(7) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in den einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind das jeweilige bisherige Ergebnis und das entsprechende Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2: 1 zu gewichten.
(8) Für die Ermittlung des Gesamtergebnisses sind das Ergebnis des praktischen und des schriftlichen Teils der Prüfung zu einer Note zusammenzuziehen. Dabei hat der praktische Prüfungsteil gegenüber dem schriftlichen Prüfungsteil das doppelte Gewicht.
(9) Die Prüfung ist bestanden, wenn im Gesamtergebnis und jeweils im praktischen und im schriftlichen Teil der Prüfung sowie innerhalb des praktischen und schriftlichen Teils der Prüfung in jeweils mindestens zwei Prüfungsbereichen mindestens ausreichende Leistungen erbracht worden sind. Werden die Prüfungsleistungen in einem Prüfungsbereich mit ungenügend bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.
§ 12 Anwendungsregelung
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bis zum 31. Juli 2009 begonnen wurden, sind die Vorschriften dieser Verordnung weiter anzuwenden.
§ 13 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 13 ändert mWv. 31. Juli 2009 AgrarErprobV
Diese Verordnung tritt am 1. August 2005 in Kraft. Sie tritt am 31. Juli 2009 außer Kraft.
Anlage (zu § 7) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zur Fachkraft Agrarservice
(siehe BGBl. I 2005 S. 1447)
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3231/index.htm