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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.07.2009 aufgehoben

Verordnung über die Entwicklung und Erprobung des Ausbildungsberufes Fachkraft Agrarservice (AgrarErprobV k.a.Abk.)

V. v. 17.05.2005 BGBl. I S. 1444; aufgehoben durch § 13 V. v. 17.05.2005 BGBl. I S. 1444
Geltung ab 01.08.2005 bis 31.07.2009; FNA: 806-22-2-1 Berufliche Bildung
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Eingangsformel



Auf Grund des § 6 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) verordnet das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:


§ 1 Ausnahmeregelung



Abweichend von § 4 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes dürfen Jugendliche unter 18 Jahren gemäß den nachfolgenden Vorschriften ausgebildet werden.


§ 2 Gegenstand und Struktur der Erprobung



Zur Vorbereitung einer Ausbildungsordnung nach § 4 des Berufsbildungsgesetzes sollen insbesondere die Struktur und Inhalte eines neuen Ausbildungsberufes in der Agrarwirtschaft erprobt werden.


§ 3 Sachverständigenbeirat



Zur Beobachtung der Erprobung ist ein Sachverständigenbeirat zu bilden, dem die Bundesministerien, das Bundesinstitut für Berufsbildung, die Ständige Konferenz der Kultusminister der Länder, der Deutsche Gewerkschaftsbund und das Kuratorium der Deutschen Wirtschaft für Berufsbildung angehören. Dieser soll auch an der Vorbereitung einer Ausbildungsordnung nach § 4 des Berufsbildungsgesetzes beteiligt werden.


§ 4 Ausbildungsdauer und Abschluss



Die Ausbildung dauert drei Jahre und führt zu dem Abschluss Fachkraft Agrarservice.


§ 5 Zielsetzung der Berufsausbildung



Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren sowie das Handeln im betrieblichen Gesamtzusammenhang einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 10 und 11 nachzuweisen.


§ 6 Ausbildungsberufsbild



(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

4.
Umweltschutz,

5.
Naturschutz, ökologische Zusammenhänge; Nachhaltigkeit,

6.
Betriebliche Abläufe und Organisation,

7.
Wirtschaftliche Zusammenhänge,

8.
Bedienen und Führen landwirtschaftlicher Maschinen,

9.
Pflegen, Warten und Instandhalten von Agrartechnik,

10.
Pflanzenproduktion,

10.1
Bodenbearbeitung,

10.2
Bestellen und Pflegen von Kulturen,

10.3
Ernten, Lagern und Konservieren pflanzlicher Produkte,

11.
Kommunikation und Information,

12.
Dienstleistungen und Kundenorientierung,

13.
Qualitätssichernde Maßnahmen.

(2) Zur Sicherstellung einer ausreichenden Breite und Tiefe der nach Absatz 1 Nr. 10 zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten müssen diese mindestens an drei der folgenden Kulturen

1.
Halmfrucht,

2.
Hackfrucht,

3.
Grünland,

4.
Futterpflanzen,

5.
Ölfrüchte,

6.
Sonderkulturen

vermittelt werden. Die für die Ausbildung wesentlichen Kulturen werden vom Ausbildungsbetrieb festgelegt. Andere Kulturen sind zulässig, wenn an ihnen die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach Absatz 1 Nr. 10 in gleicher Breite und Tiefe vermittelt werden können.


§ 7 Ausbildungsrahmenplan



Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 6 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.


§ 8 Ausbildungsplan



Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.


§ 9 Schriftlicher Ausbildungsnachweis



Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.


§ 10 Zwischenprüfung



(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für das erste Ausbildungsjahr und für das dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens fünf Stunden drei praktische Aufgaben aus unterschiedlichen Bereichen durchführen und hierüber innerhalb dieser Zeit zu jeder der praktischen Aufgaben ein Fachgespräch führen. Durch die Ausführung der praktischen Aufgaben sowie das Fachgespräch soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsschritte planen und hierbei Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zum Umweltschutz, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie zur Wirtschaftlichkeit berücksichtigen und seine Vorgehensweise bei der Durchführung der praktischen Aufgaben begründen kann. Für die praktischen Aufgaben kommen insbesondere in Betracht:

1.
Arbeitsmaschinen nach Arbeitsauftrag zusammenstellen,

2.
Betriebsbereitschaft und Verkehrssicherheit von Maschinen und Geräten herstellen,

3.
Werkzeuge und Werkstoffe einsetzen,

4.
Bodenbearbeitungsmaßnahmen durchführen,

5.
Saatgut ausbringen,

6.
Pflanzenbestände beurteilen und pflegen oder

7.
Erntemaßnahmen durchführen.

(4) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens 120 Minuten praxisbezogene Aufgaben aus folgenden Bereichen bearbeiten:

1.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

2.
Natur- und Umweltschutz, Nachhaltigkeit,

3.
arbeitsvorbereitende Maßnahmen,

4.
Bodenbearbeitung,

5.
Betriebs- und Verkehrssicherheit landwirtschaftlicher Maschinen und Geräte,

6.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

7.
Information und Kommunikation,

8.
Berufsbildung.


§ 11 Abschlussprüfung



(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens acht Stunden jeweils eine praktische Aufgabe aus den Prüfungsbereichen Pflanzenproduktion, Agrartechnik und Dienstleistungen durchführen und hierüber innerhalb dieser Zeit zu jedem der drei Prüfungsbereiche ein Fachgespräch führen. Für die praktischen Aufgaben in den einzelnen Prüfungsbereichen kommen insbesondere folgende Gebiete in Betracht:

1.
im Prüfungsbereich Pflanzenproduktion:

a)
Kulturen bestellen und pflegen,

b)
Pflanzen ernten oder

c)
Erntegut lagern und konservieren;

2.
im Prüfungsbereich Agrartechnik:

a)
Verkehrssicherheit und Betriebsbereitschaft herstellen,

b)
Pflege- und Wartungsarbeiten durchführen oder

c)
Instandhaltungsarbeiten ausführen;

3.
im Prüfungsbereich Dienstleistungen:

a)
Leistungen präsentieren,

b)
Kunden beraten und Angebote erstellen oder

c)
Konzepte für Dienstleistungsangebote unter Einsatz geeigneter Technik entwickeln und festlegen.

Bei der Aufgabenstellung sind die nach § 6 Abs. 2 Satz 2 festgelegten Kulturen zu berücksichtigen. Bei der Durchführung der praktischen Aufgaben soll der Prüfling zeigen, dass er betriebliche Zusammenhänge versteht und die erworbenen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten praxisbezogen anwenden und übertragen sowie die für die praktischen Aufgaben relevanten fachlichen Zusammenhänge aufzeigen und seine Vorgehensweise bei der Durchführung der praktischen Aufgaben begründen kann. Er soll Arbeitsabläufe kunden- und zielorientiert unter Beachtung wirtschaftlicher Vorgaben selbstständig planen und umsetzen, qualitätssichernde Maßnahmen sowie Maßnahmen zum Umweltschutz durchführen, Gesichtspunkte der Nachhaltigkeit sowie die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit beachten.

(3) Innerhalb des praktischen Teils der Prüfung sind die praktischen Aufgaben gleich zu gewichten.

(4) Im schriftlichen Teil der Prüfung soll der Prüfling in den Prüfungsbereichen

1.
Pflanzenproduktion,

2.
Agrartechnik sowie

3.
Wirtschafts- und Sozialkunde

geprüft werden. In den Prüfungsbereichen Pflanzenproduktion und Agrartechnik soll der Prüfling zeigen, dass er praxisbezogene Aufgaben unter Einbeziehung arbeitsorganisatorischer, pflanzenbaulicher und technischer Sachverhalte lösen kann. Dabei sollen Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie zum Umweltschutz, betriebliche Abläufe und Organisation sowie wirtschaftliche Zusammenhänge bei der Arbeit mit einbezogen werden. Es kommen Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:

1.
im Prüfungsbereich Pflanzenproduktion:

a)
Ablaufplanung und Betriebsorganisation,

b)
Bodenbearbeitung und Bestellung,

c)
Pflanzenschutz und Düngung,

d)
Ernte, Lagerung und Konservierung,

e)
Landschaftspflege;

2.
im Prüfungsbereich Agrartechnik:

a)
Funktion und Einsatz von Zug- und Arbeitsmaschinen sowie Geräten,

b)
Funktionsweisen von Bauteilen und Baugruppen,

c)
Verkehrs- und Betriebssicherheit,

d)
Wartung, Pflege und Instandhaltung,

e)
Funktion und Nutzung von Betriebseinrichtungen;

3.
im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:

allgemeine, wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge aus der Berufs- und Arbeitswelt.

(5) Für den schriftlichen Teil der Prüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:

1.
im Prüfungsbereich Pflanzenproduktion 120 Minuten,

2.
im Prüfungsbereich Agrartechnik 120 Minuten,

3.
im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.

(6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:

1.
Prüfungsbereich Pflanzenproduktion 40 Prozent,

2.
Prüfungsbereich Agrartechnik 40 Prozent,

3.
Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 20 Prozent.

(7) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in den einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind das jeweilige bisherige Ergebnis und das entsprechende Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2: 1 zu gewichten.

(8) Für die Ermittlung des Gesamtergebnisses sind das Ergebnis des praktischen und des schriftlichen Teils der Prüfung zu einer Note zusammenzuziehen. Dabei hat der praktische Prüfungsteil gegenüber dem schriftlichen Prüfungsteil das doppelte Gewicht.

(9) Die Prüfung ist bestanden, wenn im Gesamtergebnis und jeweils im praktischen und im schriftlichen Teil der Prüfung sowie innerhalb des praktischen und schriftlichen Teils der Prüfung in jeweils mindestens zwei Prüfungsbereichen mindestens ausreichende Leistungen erbracht worden sind. Werden die Prüfungsleistungen in einem Prüfungsbereich mit ungenügend bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.


§ 12 Anwendungsregelung



Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bis zum 31. Juli 2009 begonnen wurden, sind die Vorschriften dieser Verordnung weiter anzuwenden.


§ 13 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


§ 13 ändert mWv. 31. Juli 2009 AgrarErprobV

Diese Verordnung tritt am 1. August 2005 in Kraft. Sie tritt am 31. Juli 2009 außer Kraft.


Anlage (zu § 7) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zur Fachkraft Agrarservice



(siehe BGBl. I 2005 S. 1447)