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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.07.2009 aufgehoben
§ 11 - Verordnung über die Entwicklung und Erprobung des Ausbildungsberufes Fachkraft Agrarservice (AgrarErprobV k.a.Abk.)
V. v. 17.05.2005 BGBl. I S. 1444; aufgehoben durch § 13 V. v. 17.05.2005 BGBl. I S. 1444
Geltung ab 01.08.2005 bis 31.07.2009; FNA: 806-22-2-1 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.2005 bis 31.07.2009; FNA: 806-22-2-1 Berufliche Bildung
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§ 11 Abschlussprüfung
§ 11 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens acht Stunden jeweils eine praktische Aufgabe aus den Prüfungsbereichen Pflanzenproduktion, Agrartechnik und Dienstleistungen durchführen und hierüber innerhalb dieser Zeit zu jedem der drei Prüfungsbereiche ein Fachgespräch führen. Für die praktischen Aufgaben in den einzelnen Prüfungsbereichen kommen insbesondere folgende Gebiete in Betracht:
- 1.
- im Prüfungsbereich Pflanzenproduktion:
- a)
- Kulturen bestellen und pflegen,
- b)
- Pflanzen ernten oder
- c)
- Erntegut lagern und konservieren;
- 2.
- im Prüfungsbereich Agrartechnik:
- a)
- Verkehrssicherheit und Betriebsbereitschaft herstellen,
- b)
- Pflege- und Wartungsarbeiten durchführen oder
- c)
- Instandhaltungsarbeiten ausführen;
- 3.
- im Prüfungsbereich Dienstleistungen:
- a)
- Leistungen präsentieren,
- b)
- Kunden beraten und Angebote erstellen oder
- c)
- Konzepte für Dienstleistungsangebote unter Einsatz geeigneter Technik entwickeln und festlegen.
(3) Innerhalb des praktischen Teils der Prüfung sind die praktischen Aufgaben gleich zu gewichten.
(4) Im schriftlichen Teil der Prüfung soll der Prüfling in den Prüfungsbereichen
- 1.
- Pflanzenproduktion,
- 2.
- Agrartechnik sowie
- 3.
- Wirtschafts- und Sozialkunde
- 1.
- im Prüfungsbereich Pflanzenproduktion:
- a)
- Ablaufplanung und Betriebsorganisation,
- b)
- Bodenbearbeitung und Bestellung,
- c)
- Pflanzenschutz und Düngung,
- d)
- Ernte, Lagerung und Konservierung,
- e)
- Landschaftspflege;
- 2.
- im Prüfungsbereich Agrartechnik:
- a)
- Funktion und Einsatz von Zug- und Arbeitsmaschinen sowie Geräten,
- b)
- Funktionsweisen von Bauteilen und Baugruppen,
- c)
- Verkehrs- und Betriebssicherheit,
- d)
- Wartung, Pflege und Instandhaltung,
- e)
- Funktion und Nutzung von Betriebseinrichtungen;
- 3.
- im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:
allgemeine, wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge aus der Berufs- und Arbeitswelt.
(5) Für den schriftlichen Teil der Prüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:
- 1.
- im Prüfungsbereich Pflanzenproduktion 120 Minuten,
- 2.
- im Prüfungsbereich Agrartechnik 120 Minuten,
- 3.
- im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.
(6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:
- 1.
- Prüfungsbereich Pflanzenproduktion 40 Prozent,
- 2.
- Prüfungsbereich Agrartechnik 40 Prozent,
- 3.
- Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 20 Prozent.
(7) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in den einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind das jeweilige bisherige Ergebnis und das entsprechende Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2: 1 zu gewichten.
(8) Für die Ermittlung des Gesamtergebnisses sind das Ergebnis des praktischen und des schriftlichen Teils der Prüfung zu einer Note zusammenzuziehen. Dabei hat der praktische Prüfungsteil gegenüber dem schriftlichen Prüfungsteil das doppelte Gewicht.
(9) Die Prüfung ist bestanden, wenn im Gesamtergebnis und jeweils im praktischen und im schriftlichen Teil der Prüfung sowie innerhalb des praktischen und schriftlichen Teils der Prüfung in jeweils mindestens zwei Prüfungsbereichen mindestens ausreichende Leistungen erbracht worden sind. Werden die Prüfungsleistungen in einem Prüfungsbereich mit ungenügend bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.
Zitierungen von § 11 Verordnung über die Entwicklung und Erprobung des Ausbildungsberufes Fachkraft Agrarservice
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 AgrarErprobV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AgrarErprobV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 AgrarErprobV Zielsetzung der Berufsausbildung
... Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 10 und 11 ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3231/a45173.htm