Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.07.2009 aufgehoben

§ 7 - Verordnung über die Entwicklung und Erprobung des Ausbildungsberufes Fachkraft Agrarservice (AgrarErprobV k.a.Abk.)

V. v. 17.05.2005 BGBl. I S. 1444; aufgehoben durch § 13 V. v. 17.05.2005 BGBl. I S. 1444
Geltung ab 01.08.2005 bis 31.07.2009; FNA: 806-22-2-1 Berufliche Bildung
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§ 7 Ausbildungsrahmenplan


§ 7 wird in 1 Vorschrift zitiert

Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 6 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

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Zitierungen von § 7 Verordnung über die Entwicklung und Erprobung des Ausbildungsberufes Fachkraft Agrarservice

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 AgrarErprobV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AgrarErprobV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage AgrarErprobV (zu § 7) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zur Fachkraft Agrarservice


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