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Artikel 1 - Finanzanpassungsgesetz (FAnpG)
G. v. 30.08.1971 BGBl. I S. 1426; zuletzt geändert durch G. v. 23.05.1975 BGBl. I S. 1173
Geltung ab 03.09.1971; FNA: 600-4 Finanzverwaltung
Geltung ab 03.09.1971; FNA: 600-4 Finanzverwaltung
Artikel 1 Verwaltungsausgaben
Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Der Bund und die Länder tragen gesondert die Verwaltungsausgaben, die sich aus der Wahrnehmung der ihnen obliegenden Verwaltungsaufgaben ergeben. Die Erstattung von Verwaltungskosten bei Amtshilfe bleibt unberührt.
(2) Erledigen die Länder oder der Bund auf Grund von Verwaltungsvereinbarungen Verwaltungsaufgaben, die dem anderen Teil obliegen, richtet sich die Erstattung von Verwaltungsausgaben nach den getroffenen Vereinbarungen.
Zitierungen von Artikel 1 FAnpG
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 FAnpG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FAnpG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 17 FAnpG Inkrafttreten
... Artikel 1 , Artikel 2 mit Ausnahme der Absätze 2 und 3, Artikel 3 sowie § 5 Abs. 1 Nr. 2 bis 7 des ...
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