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Gesetz zur Anpassung verschiedener Vorschriften über die Finanzbeziehungen zwischen dem Bund und den Ländern an die Neuregelung der Finanzverfassung (Finanzanpassungsgesetz - FAnpG)
G. v. 30.08.1971 BGBl. I S. 1426; zuletzt geändert durch G. v. 23.05.1975 BGBl. I S. 1173
Geltung ab 03.09.1971; FNA: 600-4 Finanzverwaltung
Geltung ab 03.09.1971; FNA: 600-4 Finanzverwaltung
Teil I Kosten des Aufgabenvollzugs
Artikel 1 Verwaltungsausgaben
Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Der Bund und die Länder tragen gesondert die Verwaltungsausgaben, die sich aus der Wahrnehmung der ihnen obliegenden Verwaltungsaufgaben ergeben. Die Erstattung von Verwaltungskosten bei Amtshilfe bleibt unberührt.
(2) Erledigen die Länder oder der Bund auf Grund von Verwaltungsvereinbarungen Verwaltungsaufgaben, die dem anderen Teil obliegen, richtet sich die Erstattung von Verwaltungsausgaben nach den getroffenen Vereinbarungen.
Artikel 2 bis 4 (Änderungsvorschriften)
Teil II Neuordnung der Finanzverwaltung
Artikel 5 Gesetz über die Finanzverwaltung
Artikel 5 wird in 3 Vorschriften zitiert
Artikel 6 bis 11 (Änderungsvorschiften)
Teil III Anpassung des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft
Artikel 12 (Änderungsvorschift)
Teil IV Übergangs- und Schlußbestimmungen
Artikel 13 Überleitung bestimmter Beamter und Versorgungsberechtigter
(1) Bleibt das nach § 9 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes über die Finanzverwaltung in der Fassung des Artikels 5 einem Oberfinanzpräsidenten zustehende Grundgehalt hinter dem Grundgehalt zurück, das ihm am Tage vor dem Inkrafttreten dieser Vorschrift zustand, so erhält er eine Ausgleichszulage entsprechend Artikel IX § 11 des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern vom 23. Mai 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 1173).
(2) § 9 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes über die Finanzverwaltung in der Fassung des Artikels 5 ist auch auf Oberfinanzpräsidenten im Ruhestand und auf Hinterbliebene von Oberfinanzpräsidenten anzuwenden. Bleiben die sich hiernach ergebenden Versorgungsbezüge hinter den am Tage vor dem Inkrafttreten dieser Vorschrift zustehenden Versorgungsbezügen zurück, wird den Versorgungsempfängern eine Ausgleichszahlung entsprechend Artikel IX § 11 des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern vom 23. Mai 1975 (Bundesgesetzblatt I S. 1173) gewährt.
(3) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes verlieren die Leiter der Oberfinanzkassen, soweit sie vor ihrer Bestellung Landesbeamte waren, die Eigenschaft eines Bundesbeamten, und soweit sie vor ihrer Bestellung Bundesbeamte waren, die Eigenschaft eines Landesbeamten. Die Rechtsstellung der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandenen Ruhestandsbeamten und Hinterbliebenen bleibt unberührt.
(4) Absatz 3 gilt im Land Berlin nach Maßgabe des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der in einzelnen Verwaltungszweigen des Landes Berlin beschäftigten Personen vom 26. April 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 397), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Neuordnung des Bundesdisziplinarrechts vom 20. Juli 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 725).
Artikel 14 Überleitung von Ausgaben
(1) Soweit auf Grund dieses Gesetzes Ausgaben vom Bund auf die Länder übergehen, ist Stichtag der 1. Januar 1972. Alle bis zum 31. Dezember 1971 geleisteten Ausgaben werden in der Haushaltsrechnung des Bundes, alle ab 1. Januar 1972 geleisteten Ausgaben werden in den Haushaltsrechnungen der Länder nachgewiesen.
(2) Wenn vom Bund vor dem 1. Januar 1972 fällige Ausgaben bis zum 31. Dezember 1971 nicht geleistet worden sind, so hat er den Ländern die hierdurch entstehenden Mehrausgaben zu erstatten. Entsprechendes gilt für die Länder, wenn der Bund vor dem 1. Januar 1972 Mittel aufgewendet hat, um die fristgerechte Leistung von Zahlungen für den auf den 31. Dezember 1971 folgenden Zeitraum sicherzustellen oder von ihm geleistete Vorschüsse und Abschlagszahlungen an die auszahlenden Stellen für die Zeit bis zum 31. Dezember 1971 nicht verwendet worden sind.
(3) Gehen auf Grund dieses Gesetzes Ausgaben von den Ländern auf den Bund über, so gelten die Absätze 1 und 2 sinngemäß.
Artikel 15 Auskunftspflicht
Die zuständigen Bundesbehörden und Landesbehörden sind verpflichtet, sich gegenseitig die nach diesem Gesetz für die Überleitung von Ausgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und auf Verlangen die sachliche Richtigkeit der Auskünfte von ihren Rechnungshöfen bestätigen zu lassen.
Artikel 16 Berlin-Klausel
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 und des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.
Artikel 17 Inkrafttreten
(1) Artikel 1, Artikel 2 mit Ausnahme der Absätze 2 und 3, Artikel 3 sowie § 5 Abs. 1 Nr. 2 bis 7 des Gesetzes über die Finanzverwaltung in der Fassung des Artikels 5 treten am 1. Januar 1972 in Kraft; die Absätze 2 und 3 des Artikels 2 treten am 1. Januar 1974 in Kraft. § 5 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes über die Finanzverwaltung in der Fassung des Artikels 5 tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft, soweit Aufgaben nach der Verordnung über die Erstattung von Umsatzsteuer an ausländische ständige diplomatische Missionen und ihre ausländischen Mitglieder vom 3. April 1970 (Bundesgesetzblatt I S. 316) wahrzunehmen sind. Im übrigen tritt das Gesetz am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, den Übergang der Zuständigkeiten nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Finanzverwaltung in der Fassung des Artikels 5 auf das Bundesamt für Finanzen bis zu dem Zeitpunkt hinauszuschieben, in dem beim Bundesamt für Finanzen die personellen und sachlichen Voraussetzungen für die Wahrnehmung der Aufgabe vorliegen; dabei können für den Übergang der Zuständigkeit von den einzelnen Bundesländern auf das Bundesamt für Finanzen verschiedene Zeitpunkte festgelegt werden.
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