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§ 65 - Deutsche-Welle-Gesetz (DWG)

neugefasst durch B. v. 11.01.2005 BGBl. I S. 90; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149
Geltung ab 24.12.1997; FNA: 2251-5 Rundfunkwesen
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§ 65 Aufgaben und Befugnisse des Beauftragten für den Datenschutz der Deutschen Welle



(1) 1Der Beauftragte für den Datenschutz der Deutschen Welle beaufsichtigt die Einhaltung der Datenschutzvorschriften, soweit die Deutsche Welle oder ein Hilfsunternehmen personenbezogene Daten zu journalistischen Zwecken verarbeitet. 2Der Beauftragte für den Datenschutz der Deutschen Welle hat die Aufgaben und Befugnisse entsprechend Artikel 57 und Artikel 58 Absatz 1 bis 5 der Verordnung (EU) 2016/679. 3Nur soweit die Zuständigkeit des Beauftragten für den Datenschutz der Deutschen Welle nicht gegeben ist, obliegt die Aufsicht über die Einhaltung von Datenschutzbestimmungen dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit.

(2) Der Beauftragte für den Datenschutz der Deutschen Welle hat bei der Zusammenarbeit mit anderen Aufsichtsbehörden den Informantenschutz zu wahren.

(3) Der Beauftragte für den Datenschutz der Deutschen Welle darf gegenüber der Deutschen Welle und Hilfsunternehmen keine Geldbußen verhängen.

(4) 1Stellt der Beauftragte für den Datenschutz der Deutschen Welle Verstöße gegen Vorschriften über den Datenschutz oder sonstige Mängel bei der Verarbeitung personenbezogener Daten fest, so beanstandet er dies gegenüber dem Intendanten oder den für das Hilfsunternehmen Verantwortlichen und fordert den Intendanten oder die für das Hilfsunternehmen Verantwortlichen auf, innerhalb einer angemessenen Frist Stellung zu nehmen. 2Gleichzeitig mit der Beanstandung unterrichtet der Beauftragte für den Datenschutz der Deutschen Welle den Verwaltungsrat über diese. 3Der Intendant oder die für das Hilfsunternehmen Verantwortlichen sollen in ihrer Stellungnahme gegenüber dem Beauftragten für den Datenschutz der Deutschen Welle die Maßnahmen darstellen, die aufgrund der Beanstandung getroffen worden sind. 4Gleichzeitig leiten der Intendant oder die für das Hilfsunternehmen Verantwortlichen dem Verwaltungsrat eine Abschrift der Stellungnahme zu.

(5) Von einer Beanstandung kann abgesehen werden, wenn

1.
es sich um unerhebliche Mängel handelt oder

2.
sichergestellt ist, dass die Mängel unverzüglich behoben werden.

(6) 1Im Tätigkeitsbericht des Beauftragten für den Datenschutz der Deutschen Welle sind auch Angaben über die Verwendung der Sach- und Personalmittel zu machen, die dem Beauftragten für den Datenschutz der Deutschen Welle zur Verfügung stehen. 2Dabei sind die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Deutschen Welle sowie personenbezogene Daten der Beschäftigten der Deutschen Welle und von Hilfsunternehmen zu schützen. 3Der Beauftragte für den Datenschutz der Deutschen Welle hat den Tätigkeitsbericht zusätzlich zu den in Artikel 59 Satz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Institutionen auch an die Organe der Deutschen Welle sowie an den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit zu übermitteln. 4Die Übermittlung kann in schriftlicher oder elektronischer Form erfolgen. 5Um den Bericht gemäß Artikel 59 Satz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, ist eine Veröffentlichung im Online-Angebot der Deutschen Welle ausreichend.





 

Frühere Fassungen von § 65 DWG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 26.11.2019Artikel 41 Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
vom 20.11.2019 BGBl. I S. 1626

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 65 DWG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 65 DWG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DWG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 64 DWG Der Beauftragte für den Datenschutz der Deutschen Welle (vom 26.11.2019)
... der Deutschen Welle entsprechend anzuwenden, soweit in den Absätzen 2 bis 6 und in § 65 keine abweichenden Regelungen getroffen werden. (2) Die Ernennung des ...