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§ 4 - Deutsche-Welle-Gesetz (DWG)
neugefasst durch B. v. 11.01.2005 BGBl. I S. 90; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149
Geltung ab 24.12.1997; FNA: 2251-5 Rundfunkwesen
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Geltung ab 24.12.1997; FNA: 2251-5 Rundfunkwesen
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§ 4 Ziele
§ 4 wird in 3 Vorschriften zitiert
1Die Angebote der Deutschen Welle sollen Deutschland als europäisch gewachsene Kulturnation und freiheitlich verfassten demokratischen Rechtsstaat verständlich machen. 2Sie sollen deutschen und anderen Sichtweisen zu wesentlichen Themen vor allem der Politik, Kultur und Wirtschaft sowohl in Europa wie in anderen Kontinenten ein Forum geben mit dem Ziel, das Verständnis und den Austausch der Kulturen und Völker zu fördern. 3Die Deutsche Welle fördert dabei insbesondere die deutsche Sprache.
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Zitierungen von § 4 DWG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 DWG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
DWG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4a DWG Aufgabenplanung
... und deren Gewichtung zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß §§ 3 und 4 für ihre Angebote dar, aufgeschlüsselt insbesondere nach Zielgebieten, Zielgruppen, ...
§ 9 DWG Produktionen (vom 14.05.2024)
... sie eigenverantwortlich sicher, dass diese den Vorschriften dieses Gesetzes, insbesondere der §§ 4 bis 6, ...
Zitat in folgenden Normen
Gesetz zur Änderung des Deutsche-Welle-Gesetzes
G. v. 15.12.2004 BGBl. I S. 3456
Artikel 2 DWGÄndG Übergangsregelung
... Welle erarbeitet ihre Aufgabenplanung nach dem Verfahren gemäß den §§ 4 bis 4b des Deutsche-Welle-Gesetzes erstmals für die Jahre 2006 bis 2009. Der Wirtschaftsplan ...
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