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§ 4c - Deutsche-Welle-Gesetz (DWG)
neugefasst durch B. v. 11.01.2005 BGBl. I S. 90; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149
Geltung ab 24.12.1997; FNA: 2251-5 Rundfunkwesen
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Geltung ab 24.12.1997; FNA: 2251-5 Rundfunkwesen
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§ 4c Bewertung
§ 4c wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Deutsche Welle führt eine fortlaufende Bewertung ihrer Angebote und deren Wirkungen durch.
(2) 1Die Deutsche Welle erarbeitet für den vierjährigen Planungszeitraum der Aufgabenplanung einen Bericht über die durchgeführte Bewertung ihrer Angebote und deren Wirkungen. 2Dabei bezieht sie den Sachverstand Dritter aus dem In- und Ausland ein.
(3) Die Deutsche Welle leitet ihren Bericht nach Absatz 2 dem Deutschen Bundestag, der Bundesregierung sowie dem Bundesrechnungshof zu und veröffentlicht ihn.
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Zitierungen von § 4c DWG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4c DWG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
DWG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 9 DWG Produktionen (vom 14.05.2024)
... sicher, dass diese den Vorschriften dieses Gesetzes, insbesondere der §§ 4 bis 6, ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3250/a45299.htm