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§ 15 - Deutsche-Welle-Gesetz (DWG)

neugefasst durch B. v. 11.01.2005 BGBl. I S. 90; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149
Geltung ab 24.12.1997; FNA: 2251-5 Rundfunkwesen
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§ 15 Sendetechnik



(1) 1Die Deutsche Welle kann zur Erfüllung ihrer Aufgabe nach § 3 die gleichen technischen Übertragungsmöglichkeiten nutzen, die den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Länder zur Verfügung stehen. 2Dazu zählt auch die Zuspielung und die Abstrahlung der Programme über Satelliten.

(2) Zur Erfüllung ihrer Aufgabe kann die Deutsche Welle im In- und Ausland die erforderlichen Rundfunksender anmieten; im Ausland kann sie die erforderlichen Rundfunksender auch errichten, unterhalten und betreiben.

(3) 1Die Programme der Deutschen Welle können über Satellit ausgestrahlt sowie im Ausland terrestrisch verbreitet und in ausländische Kabelnetze eingespeist werden. 2Die Deutsche Welle nutzt für ihre Hörfunkprogramme auch die ihr zugewiesenen Übertragungsmöglichkeiten im Kurz- und Mittelwellenbereich. 3Zusätzlich strahlt die Deutsche Welle ihre Hörfunkprogramme von angemieteten Sendern oder eigenen Relaisstationen im Ausland ab.

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