§ 17 Sendezeit für Dritte
1Den Evangelischen Kirchen, der Katholischen Kirche und der Jüdischen Gemeinde sind auf Wunsch angemessene Sendezeiten zur Übertragung gottesdienstlicher Handlungen und Feierlichkeiten oder sonstiger religiöser Sendungen, auch solcher über Fragen ihrer öffentlichen Verantwortung, einzuräumen. 2Andere über das gesamte Bundesgebiet verbreitete Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts müssen angemessen berücksichtigt werden.
interne Verweise§ 10 DWG Werbung (vom 14.05.2024) ... politischer, weltanschaulicher oder religiöser Art ist unzulässig. § 17 bleibt unberührt. (11) Übertragungen von Gottesdiensten sowie Sendungen ...
§ 18 DWG Gegendarstellung ... und Gemeindeverbände, der Gerichte sowie für Sendungen nach den §§ 16 und 17 . (8) Zu einer Gegendarstellung kann eine Gegendarstellung nicht verlangt ...
§ 22 DWG Allgemeine Verantwortung ... Inhalt und Gestaltung der Sendungen, für die die Deutsche Welle nach den §§ 16 und 17 Sendezeiten eingeräumt hat, ist derjenige verantwortlich, dem die Sendezeit überlassen ...
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