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§ 18 - Deutsche-Welle-Gesetz (DWG)
neugefasst durch B. v. 11.01.2005 BGBl. I S. 90; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149
Geltung ab 24.12.1997; FNA: 2251-5 Rundfunkwesen
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Geltung ab 24.12.1997; FNA: 2251-5 Rundfunkwesen
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§ 18 Gegendarstellung
(1) Die Deutsche Welle ist verpflichtet, durch Rundfunk die Gegendarstellung der Person oder Stelle zu verbreiten, die durch eine von der Deutschen Welle in einer Sendung verbreitete Tatsachenbehauptung betroffen ist.
(2) Die Pflicht zur Verbreitung der Gegendarstellung besteht nicht, wenn
- 1.
- die betroffene Person oder Stelle kein berechtigtes Interesse an der Verbreitung hat oder
- 2.
- die Gegendarstellung ihrem Umfang nach nicht angemessen ist, insbesondere den Umfang des beanstandeten Teils der Sendung deutlich überschreitet.
(3) 1Die Gegendarstellung muss sich auf tatsächliche Angaben beschränken und darf keinen strafbaren Inhalt haben. 2Sie bedarf der Schriftform und ist vom Betroffenen oder seinem gesetzlichen Vertreter zu unterzeichnen. 3Der Betroffene oder sein Vertreter kann die Verbreitung nur verlangen, wenn die Gegendarstellung unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Monaten nach der Verbreitung der beanstandeten Tatsachenbehauptung, der Deutschen Welle zugeht. 4Die Gegendarstellung muss die beanstandete Sendung und die Tatsachenbehauptung bezeichnen.
(4) 1Die Gegendarstellung muss unverzüglich innerhalb des gleichen Programms wie die beanstandete Tatsachenbehauptung sowie zur gleichen Tageszeit oder, wenn dies nicht möglich ist, zu einer Sendezeit verbreitet werden, die der Zeit der beanstandeten Sendung gleichwertig ist. 2Die Verbreitung erfolgt ohne Einschaltungen, Kommentierungen und Weglassungen. 3Eine Erwiderung auf die Gegendarstellung ist nur zulässig, wenn sie sich auf Tatsachen beschränkt.
(5) Die Verbreitung der Gegendarstellung erfolgt unentgeltlich.
(6) 1Lehnt die Deutsche Welle die Verbreitung der Gegendarstellung ab oder bleibt sie untätig, so steht der betroffenen Person oder Stelle der ordentliche Rechtsweg offen. 2Auf Antrag des Betroffenen kann das Gericht anordnen, dass die Deutsche Welle in der Form des Absatzes 4 eine Gegendarstellung verbreitet. 3Auf das Verfahren sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung entsprechend anzuwenden. 4Eine Gefährdung des Anspruchs braucht nicht glaubhaft gemacht zu werden. 5Ein Verfahren zur Hauptsache findet nicht statt.
(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten nicht für wahrheitsgetreue Berichte über öffentliche Sitzungen des Europäischen Parlaments, der gesetzgebenden Organe des Bundes, der Länder, der Vertretungen der Gemeinden und Gemeindeverbände, der Gerichte sowie für Sendungen nach den §§ 16 und 17.
(8) Zu einer Gegendarstellung kann eine Gegendarstellung nicht verlangt werden.
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