Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 19 - Deutsche-Welle-Gesetz (DWG)

neugefasst durch B. v. 11.01.2005 BGBl. I S. 90; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149
Geltung ab 24.12.1997; FNA: 2251-5 Rundfunkwesen
|

§ 19 Eingaben und Beschwerden



(1) Jedermann hat das Recht, sich mit Anregungen zum Programm und Eingaben an die Deutsche Welle zu wenden.

(2) 1Eingaben, in denen die Verletzung von Programmgrundsätzen behauptet wird (Programmbeschwerden), sollen unverzüglich nach Ausstrahlung der Sendung erhoben werden. 2Über Programmbeschwerden entscheidet der Intendant innerhalb eines Monats nach Eingang durch schriftlichen Bescheid.

(3) 1Der Intendant legt die Programmbeschwerde sowie seinen abschließenden Bescheid dem Rundfunkrat zur Unterrichtung vor. 2Hilft der Intendant der Programmbeschwerde nicht oder nicht innerhalb der Frist nach Absatz 2 Satz 2 ab, so kann sich der Beschwerdeführer an den Rundfunkrat wenden, der dann über die Programmbeschwerde entscheidet. 3Auf diese Möglichkeit hat der Intendant in seinem Bescheid ausdrücklich hinzuweisen.

(4) 1Das Nähere regelt die Satzung. 2Sie kann vorsehen, dass der Rundfunkrat einem Beschwerdeausschuss die Entscheidung nach Absatz 3 Satz 2 überträgt.



 

Zitierungen von § 19 DWG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 19 DWG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DWG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 20 DWG Anrufungsrecht (vom 26.11.2019)
... Wird mit einer Anrufung gleichzeitig die Verletzung von Programmgrundsätzen nach § 19 behauptet, so unterrichtet der Beauftragte für den Datenschutz der Deutschen Welle ... sich der Intendant dieser Stellungnahme an, so gilt für das weitere Verfahren § 19 Abs. 2 und 3 . Will der Intendant in seiner Entscheidung hinsichtlich des die Anrufung betreffenden ... Nähere regelt die Satzung. (3) Wird mit einer Programmbeschwerde nach § 19 eine Anrufung verbunden, so leitet der Intendant diese Eingabe zur Stellungnahme dem Beauftragten ...