Tools:
Update via:
§ 25 - Deutsche-Welle-Gesetz (DWG)
neugefasst durch B. v. 11.01.2005 BGBl. I S. 90; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149
Geltung ab 24.12.1997; FNA: 2251-5 Rundfunkwesen
|
Geltung ab 24.12.1997; FNA: 2251-5 Rundfunkwesen
|
§ 25 Unvereinbarkeit von Ämtern und Tätigkeiten
(1) 1Die Mitgliedschaften in den Gremien der Deutschen Welle schließen sich gegenseitig aus. 2Der Intendant darf nicht Gremienmitglied sein.
(2) 1Die Mitglieder der Gremien dürfen keine wirtschaftlichen oder sonstigen Interessen verfolgen, die geeignet sind, die Erfüllung ihrer Aufgaben als Mitglieder der Gremien zu gefährden. 2Sie dürfen insbesondere nicht zugleich Mitglieder eines Organs
- 1.
- einer anderen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt oder eines privaten Rundfunkveranstalters,
- 2.
- eines Zusammenschlusses von öffentlich-rechtlichen oder privaten Rundfunkveranstaltern,
- 3.
- einer rechtsfähigen Gesellschaft des privaten Rechts, die unmittelbar oder mittelbar vertragliche Regelungen über die Lieferung von Rundfunkprogrammen oder Programmteilen zu einem öffentlich-rechtlichen oder privaten Rundfunkveranstalter unterhält, oder
- 4.
- einer öffentlich-rechtlichen Anstalt, der die Zulassung von und die Aufsicht über Rundfunkveranstalter des privaten Rechts obliegt,
(3) Die Mitglieder der Gremien dürfen weder auf Grund eines Dienst- oder Arbeitsvertrages noch als freie Mitarbeiter oder sonstwie gegen Entgelt für die Deutsche Welle oder eine der in Absatz 2 Satz 2 genannten Anstalten, Zusammenschlüsse von Anstalten, Gesellschaften oder Firmen tätig sein, es sei denn, es handelt sich um eine gelegentliche, nicht ständige Vortragstätigkeit.
(4) Die von den gesellschaftlichen Gruppen und Organisationen benannten Mitglieder des Rundfunkrates sowie die vom Rundfunkrat aus diesen Gruppen und Organisationen gewählten Mitglieder des Verwaltungsrates dürfen nicht Mitglied des Europäischen Parlaments, einer gesetzgebenden Körperschaft des Bundes oder eines Landes oder Mitglied der Bundesregierung oder einer Landesregierung sein.
Text in der Fassung des Artikels 25 Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG) G. v. 10. August 2021 BGBl. I S. 3436; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411 m.W.v. 1. Januar 2024
Anzeige
Frühere Fassungen von § 25 DWG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 01.01.2024 | Artikel 25 Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG) vom 10.08.2021 BGBl. I S. 3436 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 25 DWG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 25 DWG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
DWG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 28 DWG Abberufung und vorzeitiges Ausscheiden
... Ein Mitglied gilt darüber hinaus als ausgeschieden, wenn es die Voraussetzungen des § 25 nicht mehr erfüllt und das entsprechende Gremium dies durch Beschluss feststellt. ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG)
G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Artikel 25 MoPeG Änderung des Deutsche-Welle-Gesetzes
... § 25 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 des Deutsche-Welle-Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Januar 2005 (BGBl. I S. 90), das zuletzt durch Artikel 4 ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3250/a45321.htm