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§ 28 - Deutsche-Welle-Gesetz (DWG)
neugefasst durch B. v. 11.01.2005 BGBl. I S. 90; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149
Geltung ab 24.12.1997; FNA: 2251-5 Rundfunkwesen
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Geltung ab 24.12.1997; FNA: 2251-5 Rundfunkwesen
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§ 28 Abberufung und vorzeitiges Ausscheiden
(1) Die staatlichen Organe sowie die gesellschaftlichen Gruppen und Organisationen können das von ihnen gewählte oder benannte Mitglied abberufen, wenn dessen Tätigkeit für die wahl- oder benennungsberechtigte Stelle endet.
(2) Ein Mitglied gilt darüber hinaus als ausgeschieden, wenn es die Voraussetzungen des § 25 nicht mehr erfüllt und das entsprechende Gremium dies durch Beschluss feststellt.
(3) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so ist nach den für die Wahl oder Benennung des ausgeschiedenen Mitglieds geltenden Vorschriften ein Nachfolger für den Rest der Amtszeit zu wählen oder zu benennen.
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