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§ 32 - Deutsche-Welle-Gesetz (DWG)
neugefasst durch B. v. 11.01.2005 BGBl. I S. 90; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149
Geltung ab 24.12.1997; FNA: 2251-5 Rundfunkwesen
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Geltung ab 24.12.1997; FNA: 2251-5 Rundfunkwesen
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§ 32 Aufgaben
§ 32 hat 1 frühere Fassung
(1) 1Der Rundfunkrat vertritt bei der Deutschen Welle die Interessen der Allgemeinheit. 2Er beschließt über Fragen grundsätzlicher Bedeutung für die Deutsche Welle. 3Er berät den Intendanten in allgemeinen Programmangelegenheiten und wirkt auf die Erfüllung des Programmauftrages hin.
(2) 1Der Rundfunkrat überwacht die Einhaltung der Programmgrundsätze (§ 5) und der allgemeinen Programmrichtlinien. 2Er kann feststellen, dass bestimmte Sendungen gegen die Programmgrundsätze verstoßen haben. 3Er kann dem Intendanten aufgeben, einen festgestellten Verstoß abzustellen oder künftig zu unterlassen. 4Eine Kontrolle einzelner Sendungen durch den Rundfunkrat vor ihrer Ausstrahlung ist nicht zulässig, es sei denn, es liegen bereits eindeutige Anhaltspunkte für einen Verstoß der Sendung gegen die Programmgrundsätze vor.
(2a) Der Rundfunkrat beschließt die Aufgabenplanung der Deutschen Welle auf der Grundlage einer Vorlage des Intendanten.
(3) Dem Rundfunkrat obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
- 1.
- Erlass oder Änderung der Satzung der Deutschen Welle,
- 2.
- Erlass oder Änderung von Programmrichtlinien,
- 3.
- Wahl und Abberufung des Intendanten,
- 4.
- Wahl und Abberufung der Mitglieder des Verwaltungsrates nach § 36 Abs. 1 Nr. 2,
- 5.
- Ernennung und Amtsenthebung des Beauftragten für den Datenschutz der Deutschen Welle,
- 6.
- Bildung von Ausschüssen des Rundfunkrates,
- 7.
- Wahl und Abberufung der Mitglieder der Ausschüsse des Rundfunkrates,
- 8.
- Erlass oder Änderung der Geschäftsordnung des Rundfunkrates,
- 9.
- Erlass oder Änderung der Richtlinien über das Sponsern,
- 10.
- Erlass oder Änderung der Richtlinien über die Werbung.
(4) 1Der Rundfunkrat ist in Grundsatzfragen finanz- und personalwirtschaftlicher Art anzuhören. 2Dies gilt insbesondere im Falle der Feststellung des Wirtschaftsplans und der Entlastung des Intendanten durch den Verwaltungsrat.
Text in der Fassung des Artikels 41 Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU) G. v. 20. November 2019 BGBl. I S. 1626 m.W.v. 26. November 2019
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Frühere Fassungen von § 32 DWG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 26.11.2019 | Artikel 41 Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU) vom 20.11.2019 BGBl. I S. 1626 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
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