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§ 33 - Deutsche-Welle-Gesetz (DWG)
neugefasst durch B. v. 11.01.2005 BGBl. I S. 90; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149
Geltung ab 24.12.1997; FNA: 2251-5 Rundfunkwesen
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Geltung ab 24.12.1997; FNA: 2251-5 Rundfunkwesen
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§ 33 Sitzungen
(1) 1Der Rundfunkrat tritt mindestens alle drei Monate zu einer ordentlichen Sitzung zusammen. 2Auf Antrag von sechs Mitgliedern oder des Intendanten muss er zu einer außerordentlichen Sitzung zusammentreten.
(2) 1Die Sitzungen des Rundfunkrates sind nicht öffentlich. 2Der Rundfunkrat kann beschließen, in öffentlicher Sitzung zu tagen.
(3) 1Der Vorsitzende oder ein von ihm beauftragtes Mitglied des Verwaltungsrates und der Intendant nehmen an den Sitzungen des Rundfunkrates teil. 2Sie sind auf Wunsch zu hören.
(4) Ein Mitglied der Personalvertretung nimmt an den Sitzungen des Rundfunkrates teil und kann zu Fragen, die nicht den Programmbereich betreffen, gehört werden.
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