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§ 34 - Deutsche-Welle-Gesetz (DWG)
neugefasst durch B. v. 11.01.2005 BGBl. I S. 90; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149
Geltung ab 24.12.1997; FNA: 2251-5 Rundfunkwesen
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Geltung ab 24.12.1997; FNA: 2251-5 Rundfunkwesen
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§ 34 Beschlüsse und Wahlen
(1) Der Rundfunkrat ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist.
(2) 1Für Beschlüsse des Rundfunkrates ist grundsätzlich die Mehrheit der Stimmen seiner anwesenden Mitglieder erforderlich. 2Beschlüsse über eine Feststellung von Verstößen gegen die Programmgrundsätze sowie der Erlass oder die Änderung der Geschäftsordnung bedürfen der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder. 3Einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen seiner Mitglieder bedürfen
- 1.
- der Erlass oder die Änderung der Satzung der Deutschen Welle,
- 2.
- die Abberufung des Intendanten,
- 3.
- die Abberufung eines Mitglieds des Verwaltungsrates nach § 36 Abs. 1 Nr. 2,
- 4.
- die Abberufung eines Mitglieds eines Ausschusses des Rundfunkrates.
(3) Für Wahlen gilt Absatz 1 entsprechend.
(4) Der Rundfunkrat wählt aus seiner Mitte in geheimer Wahl mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.
(5) 1Der Rundfunkrat wählt den Intendanten mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen seiner Mitglieder. 2Kommt in zwei Wahlgängen eine Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der Mitglieder nicht zustande, entscheidet die Mehrheit der Mitglieder.
(6) Für sonstige Wahlen gilt Absatz 2 Satz 1 entsprechend.
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