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§ 38 - Deutsche-Welle-Gesetz (DWG)
neugefasst durch B. v. 11.01.2005 BGBl. I S. 90; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149
Geltung ab 24.12.1997; FNA: 2251-5 Rundfunkwesen
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Geltung ab 24.12.1997; FNA: 2251-5 Rundfunkwesen
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§ 38 Sitzungen
(1) 1Der Verwaltungsrat tritt mindestens alle zwei Monate zu einer ordentlichen Sitzung zusammen. 2Auf Verlangen eines Mitglieds oder des Intendanten muss er zu einer außerordentlichen Sitzung zusammentreten.
(2) 1Der Vorsitzende oder ein von ihm beauftragtes Mitglied des Rundfunkrates und der Intendant können an den Sitzungen des Verwaltungsrates teilnehmen. 2Sie sind auf Wunsch zu hören.
(3) Die Sitzungen sind nicht öffentlich.
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