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§ 40 - Deutsche-Welle-Gesetz (DWG)
neugefasst durch B. v. 11.01.2005 BGBl. I S. 90; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149
Geltung ab 24.12.1997; FNA: 2251-5 Rundfunkwesen
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Geltung ab 24.12.1997; FNA: 2251-5 Rundfunkwesen
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§ 40 Wahl und Amtszeit
(1) 1Der Intendant wird vom Rundfunkrat für sechs Jahre in geheimer Wahl gewählt. 2Wiederwahl ist zulässig. 3Nach Ablauf seiner Amtszeit nimmt er die Geschäfte wahr, bis die Amtszeit eines gewählten Nachfolgers beginnt.
(2) Aufgaben des Intendanten darf nur wahrnehmen, wer
- 1.
- seinen ständigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat,
- 2.
- unbeschränkt geschäftsfähig ist,
- 3.
- unbeschränkt strafrechtlich verfolgt werden kann,
- 4.
- die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter besitzt sowie
- 5.
- Grundrechte nicht verwirkt hat.
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