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§ 42 - Deutsche-Welle-Gesetz (DWG)
neugefasst durch B. v. 11.01.2005 BGBl. I S. 90; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149
Geltung ab 24.12.1997; FNA: 2251-5 Rundfunkwesen
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Geltung ab 24.12.1997; FNA: 2251-5 Rundfunkwesen
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§ 42 Aufgaben
(1) 1Der Intendant leitet die Deutsche Welle selbständig. 2Er ist für die Programmgestaltung und für den gesamten Betrieb der Anstalt allein verantwortlich. 3Der Intendant hat dafür Sorge zu tragen, dass die Sendungen den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen. 4Die Rechte der anderen Organe bleiben unberührt.
(2) Der Intendant vertritt die Deutsche Welle gerichtlich und außergerichtlich.
(3) Der Intendant erlässt eine Geschäftsordnung der Deutschen Welle, in der die Zuständigkeiten der Direktionsbereiche sowie der Geschäftsablauf innerhalb der Direktionsbereiche geregelt werden.
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