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§ 43 - Deutsche-Welle-Gesetz (DWG)
neugefasst durch B. v. 11.01.2005 BGBl. I S. 90; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149
Geltung ab 24.12.1997; FNA: 2251-5 Rundfunkwesen
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Geltung ab 24.12.1997; FNA: 2251-5 Rundfunkwesen
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§ 43 Ausscheiden und Abberufung
(1) Der Dienstvertrag des Intendanten endet mit Ablauf der Amtszeit.
(2) 1Der Intendant kann jederzeit vor Ablauf seiner Amtszeit vom Rundfunkrat abberufen werden. 2Der Intendant ist vor der Entscheidung zu hören. 3Beschließt der Rundfunkrat die Abberufung, kündigt der Verwaltungsrat den Dienstvertrag des Intendanten.
(3) Bei einer Abberufung nach Absatz 2 werden dem Intendanten in entsprechender Anwendung des Dienstvertrages die Bezüge für die Dauer seiner Amtszeit weitergewährt.
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