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§ 47 - Deutsche-Welle-Gesetz (DWG)
neugefasst durch B. v. 11.01.2005 BGBl. I S. 90; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149
Geltung ab 24.12.1997; FNA: 2251-5 Rundfunkwesen
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Geltung ab 24.12.1997; FNA: 2251-5 Rundfunkwesen
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§ 47 Bedeutung und Wirkung des Wirtschaftsplans
§ 47 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) 1Der Wirtschaftsplan der Deutschen Welle (Wirtschaftsplan) dient der Feststellung und Deckung des Finanzbedarfs, der zur Erfüllung der Aufgaben der Deutschen Welle im jeweiligen Haushaltsjahr voraussichtlich notwendig ist. 2Der Wirtschaftsplan ist die verbindliche Grundlage für die Haushalts- und Wirtschaftsführung.
(2) Durch den Wirtschaftsplan werden Ansprüche oder Verbindlichkeiten weder begründet noch aufgehoben.
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Zitierungen von § 47 DWG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 47 DWG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
DWG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 54 DWG Über- und außerplanmäßige Aufwendungen, Nachtrag zum Wirtschaftsplan
... der Deutschen Welle geleistet werden müssen. (4) Die Vorschriften der §§ 47 , 48 und 50 gelten ...
Zitat in folgenden Normen
Gesetz zur Änderung des Deutsche-Welle-Gesetzes
G. v. 15.12.2004 BGBl. I S. 3456
Artikel 4 DWGÄndG
... Artikel 1 tritt bis auf die §§ 44 bis 56 am Tage nach der Verkündung in Kraft. (2) Artikel 1 §§ 44 bis 56 ... 44 bis 56 am Tage nach der Verkündung in Kraft. (2) Artikel 1 §§ 44 bis 56 tritt am 1. Januar 2005 in ...
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