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§ 56 - Deutsche-Welle-Gesetz (DWG)

neugefasst durch B. v. 11.01.2005 BGBl. I S. 90; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149
Geltung ab 24.12.1997; FNA: 2251-5 Rundfunkwesen
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§ 56 Prüfungen



(1) 1Der Bundesrechnungshof prüft die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Deutschen Welle gemäß § 111 der Bundeshaushaltsordnung. 2§ 44 Abs. 1 Satz 3 der Bundeshaushaltsordnung bleibt hiervon unberührt.

(2) 1Der Bundesrechnungshof und die Bundesregierung werden von der Deutschen Welle über alle für die Wirtschafts- und Finanzlage bedeutenden Vorgänge der Deutschen Welle unterrichtet. 2Unterlagen, die der Bundesrechnungshof zur Erfüllung seiner Aufgaben für erforderlich hält, sind ihm von der Deutschen Welle zur Verfügung zu stellen.

(3) Der Bundesrechnungshof teilt seine Prüfungsergebnisse dem Intendanten zur Äußerung innerhalb einer von ihm zu bestimmenden Frist mit und unterrichtet die Bundesregierung.

(4) 1Über Angelegenheiten von besonderer Bedeutung kann der Bundesrechnungshof den Deutschen Bundestag, den Bundesrat und die Bundesregierung jederzeit unterrichten. 2Berichtet er dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat, so unterrichtet er gleichzeitig die Bundesregierung.

(5) 1Die Deutsche Welle lässt den Jahresabschluss durch einen Wirtschaftsprüfer prüfen. 2§ 53 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Haushaltsgrundsätzegesetzes vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1273) ist anzuwenden. 3Weichen die Ergebnisse des Wirtschaftsprüfers von denen des Bundesrechnungshofes ab, gelten die Feststellungen des Bundesrechnungshofes.

 
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Zitierungen von § 56 DWG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 56 DWG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DWG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Gesetz zur Änderung des Deutsche-Welle-Gesetzes
G. v. 15.12.2004 BGBl. I S. 3456
Artikel 4 DWGÄndG
... Artikel 1 tritt bis auf die §§ 44 bis 56 am Tage nach der Verkündung in Kraft. (2) Artikel 1 §§ 44 bis 56 tritt ... 44 bis 56 am Tage nach der Verkündung in Kraft. (2) Artikel 1 §§ 44 bis 56 tritt am 1. Januar 2005 in ...