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§ 59 - Deutsche-Welle-Gesetz (DWG)
neugefasst durch B. v. 11.01.2005 BGBl. I S. 90; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149
Geltung ab 24.12.1997; FNA: 2251-5 Rundfunkwesen
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Geltung ab 24.12.1997; FNA: 2251-5 Rundfunkwesen
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§ 59 Beteiligungen
§ 59 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) An einem Unternehmen, das einen gewerbsmäßigen oder sonstigen wirtschaftlichen Zweck zum Gegenstand hat, darf sich die Deutsche Welle nur beteiligen, wenn
- 1.
- dies der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgabe dient,
- 2.
- die Deckung der damit verbundenen Ausgaben gewährleistet ist,
- 3.
- die Einzahlungsverpflichtung der Deutschen Welle auf einen bestimmten Betrag begrenzt ist und
- 4.
- die für die Rechtsform des Unternehmens geltenden gesetzlichen Bestimmungen oder die Satzung des Unternehmens einen Aufsichtsrat oder ein entsprechendes Organ vorsehen.
(2) Die Deutsche Welle hat bei Beteiligungen
- 1.
- sich allein oder gemeinsam mit anderen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten den notwendigen Einfluss auf die Geschäftsführung des Unternehmens, insbesondere eine angemessene Vertretung im Aufsichtsgremium, zu sichern und
- 2.
- die Unternehmen zu verpflichten, ihr die für die finanziellen oder programmlichen Fragen wesentlichen Geschäftsvorfälle mitzuteilen.
(3) 1Der Bundesrechnungshof prüft bei den Beteiligungen der Deutschen Welle die Haushalts- und Wirtschaftsführung, sofern die Deutsche Welle unmittelbar oder mittelbar über die Mehrheit der Anteile verfügt. 2Verfügt die Deutsche Welle nicht über die Mehrheit der Anteile, so sind im Gesellschaftervertrag oder in der Satzung die Rechte nach den §§ 53 und 54 des Haushaltsgrundsätzegesetzes zu vereinbaren.
Zitierungen von § 59 DWG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 59 DWG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
DWG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 8 DWG Zusammenarbeit mit Dritten (vom 27.11.2020)
... mit anderen Rundfunkveranstaltern zusammenarbeiten und sich zu diesem Zweck im Rahmen des § 59 auch an anderen Unternehmen beteiligen. Die Herstellung der Rundfunkproduktion nach Satz ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3250/a45355.htm