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§ 62 - Deutsche-Welle-Gesetz (DWG)
neugefasst durch B. v. 11.01.2005 BGBl. I S. 90; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149
Geltung ab 24.12.1997; FNA: 2251-5 Rundfunkwesen
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Geltung ab 24.12.1997; FNA: 2251-5 Rundfunkwesen
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§ 62 Rechtsaufsicht
(1) Die Bundesregierung führt die Rechtsaufsicht über die Deutsche Welle.
(2) Die Bundesregierung ist im Rahmen der Rechtsaufsicht berechtigt, ein von ihr im Einzelfall bestimmtes Organ der Deutschen Welle durch schriftliche Mitteilung auf Maßnahmen oder Unterlassungen hinzuweisen, die gegen dieses Gesetz verstoßen, und eine angemessene Frist zur Behebung zu setzen.
(3) 1Wird die Gesetzeswidrigkeit nicht fristgemäß behoben, so weist die Bundesregierung die Deutsche Welle an, diejenigen Maßnahmen auf Kosten der Deutschen Welle durchzuführen, die sie im Einzelnen festlegt. 2Gegen Anweisungen nach Satz 1 kann die Deutsche Welle Klage vor dem Verwaltungsgericht erheben.
(4) Bevor die Bundesregierung Maßnahmen nach den Absätzen 2 und 3 trifft, kann sie dem jeweils zuständigen Organ der Deutschen Welle im Einzelfall eine angemessene Frist zur Wahrnehmung seiner Pflichten setzen.
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