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Änderung § 35 DWG vom 05.04.2017

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§ 35 DWG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.04.2017 geltenden Fassung
§ 35 DWG n.F. (neue Fassung)
in der am 05.04.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 80 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 35 Ausschüsse


(1) Der Rundfunkrat bildet aus der Mitte seiner Mitglieder je einen Programmausschuss für Hörfunk und Fernsehen; daneben kann er weitere Ausschüsse einrichten.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(2) 1 Die Ausschüsse bereiten die Beschlüsse des Rundfunkrates im jeweiligen Aufgabenbereich vor. 2 Sie erstatten dem Rundfunkrat jährlich einen schriftlichen Bericht über ihre Tätigkeit.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Die Ausschüsse bereiten die Beschlüsse des Rundfunkrates im jeweiligen Aufgabenbereich vor. 2 Sie erstatten dem Rundfunkrat jährlich einen *) Bericht über ihre Tätigkeit.

(3) Näheres regelt die Geschäftsordnung.

vorherige Änderung

 



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*) Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderungsanweisung in Artikel 80 Nr. 2 G. v. 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) wurde sinngemäß konsolidiert.

 

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