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Änderung § 35 DWG vom 05.04.2017
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§ 35 DWG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 05.04.2017 geltenden Fassung | § 35 DWG n.F. (neue Fassung) in der am 05.04.2017 geltenden Fassung durch Artikel 80 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626 |
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(Textabschnitt unverändert) § 35 Ausschüsse | |
(1) Der Rundfunkrat bildet aus der Mitte seiner Mitglieder je einen Programmausschuss für Hörfunk und Fernsehen; daneben kann er weitere Ausschüsse einrichten. | |
(Text alte Fassung) (2) 1 Die Ausschüsse bereiten die Beschlüsse des Rundfunkrates im jeweiligen Aufgabenbereich vor. 2 Sie erstatten dem Rundfunkrat jährlich einen schriftlichen Bericht über ihre Tätigkeit. | (Text neue Fassung) (2) 1 Die Ausschüsse bereiten die Beschlüsse des Rundfunkrates im jeweiligen Aufgabenbereich vor. 2 Sie erstatten dem Rundfunkrat jährlich einen *) Bericht über ihre Tätigkeit. |
(3) Näheres regelt die Geschäftsordnung. | |
--- *) Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderungsanweisung in Artikel 80 Nr. 2 G. v. 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) wurde sinngemäß konsolidiert. | |
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