Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Unterabschnitt 1 - Deutsche-Welle-Gesetz (DWG)

neugefasst durch B. v. 11.01.2005 BGBl. I S. 90; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149
Geltung ab 24.12.1997; FNA: 2251-5 Rundfunkwesen
|

Abschnitt 1 Grundlagen der Anstalt

Unterabschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

§ 1 Rechtsform



(1) Die Rundfunkanstalt des Bundesrechts Deutsche Welle ist eine gemeinnützige Anstalt des öffentlichen Rechts für den Auslandsrundfunk.

(2) Die Deutsche Welle ist rechtsfähig und hat das Recht der Selbstverwaltung im Rahmen der folgenden Bestimmungen.

(3) Die Deutsche Welle gibt sich eine Satzung zur Regelung der betrieblichen Ordnung.


§ 2 Sitz und Studios



(1) 1Die Deutsche Welle hat einen Sitz in Bonn und einen Sitz in Berlin. 2Der Sitz des Intendanten und der dazugehörenden Verwaltung sowie der für den Gerichtsstand maßgebliche Sitz befinden sich in Bonn.

(2) 1Studios können unter Berücksichtigung von Möglichkeiten der Zusammenarbeit mit in- und ausländischen Rundfunkanstalten und Veranstaltern im In- und Ausland unterhalten werden. 2Das Nähere regelt die Satzung der Deutschen Welle.


§ 3 Aufgabe



(1) Die Deutsche Welle bietet für das Ausland Rundfunk (Hörfunk, Fernsehen) und digitale Dienste nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 des Digitale-Dienste-Gesetzes an.

(2) Die Angebote der Deutschen Welle werden in deutscher Sprache sowie auch in anderen Sprachen verbreitet.