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Unterabschnitt 5 - Deutsche-Welle-Gesetz (DWG)
neugefasst durch B. v. 11.01.2005 BGBl. I S. 90; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149
Geltung ab 24.12.1997; FNA: 2251-5 Rundfunkwesen
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Geltung ab 24.12.1997; FNA: 2251-5 Rundfunkwesen
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Abschnitt 1 Grundlagen der Anstalt
Unterabschnitt 5 Verantwortung für Sendungen
§ 22 Allgemeine Verantwortung
(1) 1Wer die Sendung eines Beitrages veranlasst oder zugelassen hat, trägt für dessen Inhalt und Gestaltung nach Maßgabe der allgemeinen Gesetze und der besonderen Vorschriften dieses Gesetzes die Verantwortung. 2Verantwortlich ist auch, wer es unterlassen hat, in seinem Aufgabenkreis pflichtgemäß tätig zu werden.
(2) 1Es wird vermutet, dass für die Sendung aller Beiträge der Intendant verantwortlich ist. 2Sofern und soweit für ihn ein Vertreter tätig war, gilt die Vermutung zu dessen Lasten. 3Die Sätze 1 und 2 finden in Straf- und Bußgeldsachen keine Anwendung.
(3) Für Inhalt und Gestaltung der Sendungen, für die die Deutsche Welle nach den §§ 16 und 17 Sendezeiten eingeräumt hat, ist derjenige verantwortlich, dem die Sendezeit überlassen worden ist.
(4) Die Verantwortlichkeit anderer Personen, insbesondere des Verfassers, Herstellers oder Gestalters eines Beitrages, bleibt unberührt.
§ 23 Auskunftspflicht
(1) 1Die Deutsche Welle gibt auf Verlangen Namen und Dienstanschrift des Intendanten oder der sonstigen für die Sendung Verantwortlichen bekannt. 2Die Deutsche Welle hat ferner folgende Informationen im Rahmen ihres Gesamtangebots leicht, unmittelbar und ständig zugänglich zu machen:
- 1.
- Name und Anschrift,
- 2.
- Angaben, die eine schnelle und unmittelbare Kontaktaufnahme und eine effiziente Kommunikation ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post,
- 3.
- die Angabe, dass die Deutsche Welle der Rechtshoheit der Bundesrepublik Deutschland unterworfen ist und
- 4.
- Angaben über die zuständige Aufsicht.
(2) Die Deutsche Welle stellt der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde die Informationen zur Verfügung, die diese zur Erfüllung ihrer Auskunfts- und Berichtspflichten nach den folgenden Vorschriften benötigt:
- 1.
- Artikel 16 Absatz 3 der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) (ABl. L 95 vom 15.4.2010, S. 1; L 263 vom 6.10.2010, S. 15), die durch die Richtlinie (EU) 2018/1808 (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 69) geändert worden ist, und
- 2.
- Artikel 6 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 19 des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen vom 5. Mai 1989 (BGBl. 1994 II S. 638), geändert durch das Protokoll des Europarates vom 9. September 1998 (BGBl. 2000 II S. 1090), in Kraft getreten am 1. März 2002.
Text in der Fassung des Artikels 4 Gesetz zur Änderung des Telemediengesetzes und weiterer Gesetze G. v. 19. November 2020 BGBl. I S. 2456 m.W.v. 27. November 2020
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3250/b8892.htm