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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2006 aufgehoben
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§ 4 - Arzthelfer-Ausbildungsverordnung (ArztHAusbV)
V. v. 10.12.1985 BGBl. I S. 2200; aufgehoben durch § 11 V. v. 26.04.2006 BGBl. I 1097
Geltung ab 01.08.1986; FNA: 806-21-1-124 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.1986; FNA: 806-21-1-124 Berufliche Bildung
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§ 4 Ausbildungsberufsbild
§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
- Kenntnisse über das Gesundheitswesen und die ärztliche Praxis,
- 2.
- Arbeitsschutz, Arbeitshygiene, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
- 3.
- Maßnahmen der Praxishygiene,
- 4.
- Anwenden und Pflegen medizinischer Instrumente, Geräte und Apparate,
- 5.
- Betreuen von Patienten in der ärztlichen Praxis,
- 6.
- Hilfeleistungen bei Notfällen,
- 7.
- Mitwirken bei diagnostischen und therapeutischen Maßnahmen des Arztes,
- 8.
- Durchführen von Laborarbeiten einschließlich der Qualitätssicherung,
- 9.
- Umgehen mit Arzneimitteln, Sera und Impfstoffen sowie mit Heil- und Hilfsmitteln,
- 10.
- Anwenden von medizinischen Fachausdrücken und Grundkenntnissen über Krankheiten,
- 11.
- Anatomie, Physiologie und Pathologie,
- 12.
- Prävention, Prophylaxe und Rehabilitation,
- 13.
- Organisieren der Praxisabläufe einschließlich Textverarbeitung,
- 14.
- Durchführen des Abrechnungswesens,
- 15.
- Durchführen von Verwaltungsarbeiten,
- 16.
- Umgehen mit Bestimmungen der Sozialgesetzgebung.
Zitierungen von § 4 ArztHAusbV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 ArztHAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ArztHAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 ArztHAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach der in der Anlage für die berufliche Grundbildung und für die berufliche ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3252/a45423.htm