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§ 4 - Arzthelfer-Ausbildungsverordnung (ArztHAusbV)

V. v. 10.12.1985 BGBl. I S. 2200; aufgehoben durch § 11 V. v. 26.04.2006 BGBl. I 1097
Geltung ab 01.08.1986; FNA: 806-21-1-124 Berufliche Bildung
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§ 4 Ausbildungsberufsbild



Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Kenntnisse über das Gesundheitswesen und die ärztliche Praxis,

2.
Arbeitsschutz, Arbeitshygiene, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,

3.
Maßnahmen der Praxishygiene,

4.
Anwenden und Pflegen medizinischer Instrumente, Geräte und Apparate,

5.
Betreuen von Patienten in der ärztlichen Praxis,

6.
Hilfeleistungen bei Notfällen,

7.
Mitwirken bei diagnostischen und therapeutischen Maßnahmen des Arztes,

8.
Durchführen von Laborarbeiten einschließlich der Qualitätssicherung,

9.
Umgehen mit Arzneimitteln, Sera und Impfstoffen sowie mit Heil- und Hilfsmitteln,

10.
Anwenden von medizinischen Fachausdrücken und Grundkenntnissen über Krankheiten,

11.
Anatomie, Physiologie und Pathologie,

12.
Prävention, Prophylaxe und Rehabilitation,

13.
Organisieren der Praxisabläufe einschließlich Textverarbeitung,

14.
Durchführen des Abrechnungswesens,

15.
Durchführen von Verwaltungsarbeiten,

16.
Umgehen mit Bestimmungen der Sozialgesetzgebung.



 

Zitierungen von § 4 ArztHAusbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 ArztHAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ArztHAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 ArztHAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach der in der Anlage für die berufliche Grundbildung und für die berufliche ...