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Verordnung über die Berufsausbildung zum Arzthelfer/zur Arzthelferin (Arzthelfer-Ausbildungsverordnung - ArztHAusbV)

V. v. 10.12.1985 BGBl. I S. 2200; aufgehoben durch § 11 V. v. 26.04.2006 BGBl. I 1097
Geltung ab 01.08.1986; FNA: 806-21-1-124 Berufliche Bildung
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Eingangsformel



Auf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112) der zuletzt durch § 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2525) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft verordnet:


§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufs



Der Ausbildungsberuf Arzthelfer/Arzthelferin wird staatlich anerkannt.


§ 2 Ausbildungsdauer



Die Ausbildung dauert drei Jahre.


§ 3 Berufsfeldbreite Grundbildung



Die Ausbildung im ersten Ausbildungsjahr vermittelt eine berufsfeldbreite Grundbildung, wenn die betriebliche Ausbildung nach dieser Verordnung und die Ausbildung in der Berufsschule nach den landesrechtlichen Vorschriften über das Berufsgrundbildungsjahr erfolgen.


§ 4 Ausbildungsberufsbild



Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Kenntnisse über das Gesundheitswesen und die ärztliche Praxis,

2.
Arbeitsschutz, Arbeitshygiene, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,

3.
Maßnahmen der Praxishygiene,

4.
Anwenden und Pflegen medizinischer Instrumente, Geräte und Apparate,

5.
Betreuen von Patienten in der ärztlichen Praxis,

6.
Hilfeleistungen bei Notfällen,

7.
Mitwirken bei diagnostischen und therapeutischen Maßnahmen des Arztes,

8.
Durchführen von Laborarbeiten einschließlich der Qualitätssicherung,

9.
Umgehen mit Arzneimitteln, Sera und Impfstoffen sowie mit Heil- und Hilfsmitteln,

10.
Anwenden von medizinischen Fachausdrücken und Grundkenntnissen über Krankheiten,

11.
Anatomie, Physiologie und Pathologie,

12.
Prävention, Prophylaxe und Rehabilitation,

13.
Organisieren der Praxisabläufe einschließlich Textverarbeitung,

14.
Durchführen des Abrechnungswesens,

15.
Durchführen von Verwaltungsarbeiten,

16.
Umgehen mit Bestimmungen der Sozialgesetzgebung.


§ 5 Ausbildungsrahmenplan



Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach der in der Anlage für die berufliche Grundbildung und für die berufliche Fachbildung enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan innerhalb der beruflichen Grundbildung und innerhalb der beruflichen Fachbildung abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhalts ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.


§ 6 Ausbildungsplan



Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.


§ 7 Berichtsheft



Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.


§ 8 Zwischenprüfung



(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstands ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahrs stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für das erste Ausbildungsjahr und die unter den laufenden Nummern 2, 8, 10 und 13 für das zweite Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie den im Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Die Zwischenprüfung ist schriftlich anhand praxisbezogener Fälle oder Aufgaben in insgesamt höchstens 120 Minuten in den folgenden Prüfungsgebieten durchzuführen:

1.
Gesundheitswesen,

2.
Praxishygiene,

3.
Apparate- und Instrumentenkunde,

4.
Anatomie und Physiologie,

5.
Praxisorganisation,

6.
Sozialgesetzgebung.

Die Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.


§ 9 Abschlußprüfung



(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Die Prüfung ist in den Prüfungsfächern Medizin, Verwaltung sowie Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich und im Prüfungsfach Praktische Übungen mündlich durchzuführen.

(3) Für die schriftliche Prüfung kommen Fragen und Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:

1.
Im Prüfungsfach Medizin:

a)
Grundkenntnisse der Anatomie, Physiologie und Pathologie,

b)
Praxishygiene und Umweltschutz,

c)
Arbeitsschutz,

d)
medizinische Apparate, Geräte und Instrumente,

e)
Laborarbeiten einschließlich Qualitätssicherung,

f)
Grundkenntnisse über Arzneimittel, einschließlich Impfstoffe,

g)
Prävention und Prophylaxe;

2.
Im Prüfungsfach Verwaltung:

a)
Gesundheitswesen,

b)
Grundkenntnisse fachbezogener Rechtsvorschriften und der Sozialgesetzgebung,

c)
kassenärztliches Abrechnungswesen,

d)
Privatliquidation,

e)
Rechnungswesen und Zahlungsverkehr,

f)
Praxisorganisation;

3.
im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:

allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.

Die Fragen und Aufgaben sollen vorwiegend praxisbezogene Fälle berücksichtigen.

(4) Im Prüfungsfach Praktische Übungen soll der Prüfling bei der Bearbeitung praktischer Vorgänge zeigen, daß er technische, medizinische und verwaltungsmäßige Zusammenhänge einer Arztpraxis versteht und praktische Aufgaben lösen kann. Es kommen Fragen und Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:

a)
Umgang mit Patienten,

b)
Wartung des Praxisinventars,

c)
Hilfeleistungen in der Praxis,

d)
Anwendung und Pflege medizinischer Apparate, Geräte und Instrumente,

e)
Durchführung einfacher Laborarbeiten,

f)
Sterilisieren und Desinfizieren,

g)
Abwickeln von Schriftverkehr.

(5) Für die schriftliche Prüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:

1.
im Prüfungsfach Medizin 120 Minuten,

2.
im Prüfungsfach Verwaltung 120 Minuten,

3.
im Prüfungsfach Wirtschafts und Sozialkunde 45 Minuten.

Die Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.

(6) Die Prüfung im Prüfungsfach Praktische Übungen soll für den einzelnen Prüfling nicht länger als 45 Minuten dauern.

(7) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Schriftliche und mündliche Prüfung haben das gleiche Gewicht.

(8) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses haben die Prüfungsfächer Medizin und Verwaltung gegenüber jedem der übrigen Prüfungsfächer das doppelte Gewicht.

(9) Zum Bestehen der Abschlußprüfung müssen im Gesamtergebnis und im Durchschnitt der Prüfungsergebnisse für die Prüfungsfächer Medizin und Verwaltung mindestens ausreichende Leistungen erbracht werden. Werden die Prüfungsleistungen in mindestens einem Prüfungsfach mit ungenügend bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.


§ 10 Übergangsregelungen



(1) Bei Abschlußprüfungen, die vor dem 1. August 1992 durchgeführt werden, kann der Prüfungsausschuß auf eine Prüfung im Fach Praktische Übungen nach § 9 Abs. 4 verzichten, soweit am 1. August 1986 bei der Abschlußprüfung dieses Prüfungsfach noch nicht geprüft wird.

(2) Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.


§ 11 Berlin-Klausel



Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Berufsbildungsgesetzes auch im Land Berlin.


§ 12 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 1. August 1986 in Kraft.


Anlage (zu § 5) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Arzthelfer/zur Arzthelferin



(siehe BGBl. I 1985 S. 2203 - 2208)