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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2006 aufgehoben
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§ 9 - Arzthelfer-Ausbildungsverordnung (ArztHAusbV)
V. v. 10.12.1985 BGBl. I S. 2200; aufgehoben durch § 11 V. v. 26.04.2006 BGBl. I 1097
Geltung ab 01.08.1986; FNA: 806-21-1-124 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.1986; FNA: 806-21-1-124 Berufliche Bildung
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§ 9 Abschlußprüfung
§ 9 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Die Prüfung ist in den Prüfungsfächern Medizin, Verwaltung sowie Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich und im Prüfungsfach Praktische Übungen mündlich durchzuführen.
(3) Für die schriftliche Prüfung kommen Fragen und Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:
- 1.
- Im Prüfungsfach Medizin:
- a)
- Grundkenntnisse der Anatomie, Physiologie und Pathologie,
- b)
- Praxishygiene und Umweltschutz,
- c)
- Arbeitsschutz,
- d)
- medizinische Apparate, Geräte und Instrumente,
- e)
- Laborarbeiten einschließlich Qualitätssicherung,
- f)
- Grundkenntnisse über Arzneimittel, einschließlich Impfstoffe,
- g)
- Prävention und Prophylaxe;
- 2.
- Im Prüfungsfach Verwaltung:
- a)
- Gesundheitswesen,
- b)
- Grundkenntnisse fachbezogener Rechtsvorschriften und der Sozialgesetzgebung,
- c)
- kassenärztliches Abrechnungswesen,
- d)
- Privatliquidation,
- e)
- Rechnungswesen und Zahlungsverkehr,
- f)
- Praxisorganisation;
- 3.
- im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:
Die Fragen und Aufgaben sollen vorwiegend praxisbezogene Fälle berücksichtigen.
(4) Im Prüfungsfach Praktische Übungen soll der Prüfling bei der Bearbeitung praktischer Vorgänge zeigen, daß er technische, medizinische und verwaltungsmäßige Zusammenhänge einer Arztpraxis versteht und praktische Aufgaben lösen kann. Es kommen Fragen und Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:
- a)
- Umgang mit Patienten,
- b)
- Wartung des Praxisinventars,
- c)
- Hilfeleistungen in der Praxis,
- d)
- Anwendung und Pflege medizinischer Apparate, Geräte und Instrumente,
- e)
- Durchführung einfacher Laborarbeiten,
- f)
- Sterilisieren und Desinfizieren,
- g)
- Abwickeln von Schriftverkehr.
(5) Für die schriftliche Prüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:
- 1.
- im Prüfungsfach Medizin 120 Minuten,
- 2.
- im Prüfungsfach Verwaltung 120 Minuten,
- 3.
- im Prüfungsfach Wirtschafts und Sozialkunde 45 Minuten.
(6) Die Prüfung im Prüfungsfach Praktische Übungen soll für den einzelnen Prüfling nicht länger als 45 Minuten dauern.
(7) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Schriftliche und mündliche Prüfung haben das gleiche Gewicht.
(8) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses haben die Prüfungsfächer Medizin und Verwaltung gegenüber jedem der übrigen Prüfungsfächer das doppelte Gewicht.
(9) Zum Bestehen der Abschlußprüfung müssen im Gesamtergebnis und im Durchschnitt der Prüfungsergebnisse für die Prüfungsfächer Medizin und Verwaltung mindestens ausreichende Leistungen erbracht werden. Werden die Prüfungsleistungen in mindestens einem Prüfungsfach mit ungenügend bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.
Zitierungen von § 9 ArztHAusbV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 ArztHAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ArztHAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 10 ArztHAusbV Übergangsregelungen
... der Prüfungsausschuß auf eine Prüfung im Fach Praktische Übungen nach § 9 Abs. 4 verzichten, soweit am 1. August 1986 bei der Abschlußprüfung dieses ...
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