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§ 5 - Arzthelfer-Ausbildungsverordnung (ArztHAusbV)

V. v. 10.12.1985 BGBl. I S. 2200; aufgehoben durch § 11 V. v. 26.04.2006 BGBl. I 1097
Geltung ab 01.08.1986; FNA: 806-21-1-124 Berufliche Bildung
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§ 5 Ausbildungsrahmenplan



Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach der in der Anlage für die berufliche Grundbildung und für die berufliche Fachbildung enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan innerhalb der beruflichen Grundbildung und innerhalb der beruflichen Fachbildung abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhalts ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

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Zitierungen von § 5 ArztHAusbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 ArztHAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ArztHAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage ArztHAusbV (zu § 5) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Arzthelfer/zur Arzthelferin