(1) Bei Abschlußprüfungen, die vor dem 1. August 1992 durchgeführt werden, kann der Prüfungsausschuß auf eine Prüfung im Fach Praktische Übungen nach §
9 Abs. 4 verzichten, soweit am 1. August 1986 bei der Abschlußprüfung dieses Prüfungsfach noch nicht geprüft wird.
(2) Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.