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Änderung § 2 AÜKostV vom 01.04.2020
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§ 2 AÜKostV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2020 geltenden Fassung | § 2 AÜKostV n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2020 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 17.03.2020 BGBl. I S. 524 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 Höhe der Gebühren | |
Die Gebühr beträgt für die | |
(Text alte Fassung) 1. Erteilung oder Verlängerung einer befristeten Erlaubnis 1.000 Euro, | (Text neue Fassung) 1. Erteilung oder Verlängerung einer befristeten Erlaubnis 1.300 Euro, |
2. Erteilung einer unbefristeten Erlaubnis 2.500 Euro. |
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