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Änderung § 1 AÜKostV vom 15.08.2013

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§ 1 AÜKostV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.08.2013 geltenden Fassung
§ 1 AÜKostV n.F. (neue Fassung)
in der am 15.08.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 127 G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3154

(Text alte Fassung)

§ 1 Kostenpflichtige Amtshandlungen


(Text neue Fassung)

§ 1 Gebühren- und auslagenpflichtige individuell zurechenbare öffentliche Leistungen


(Textabschnitt unverändert)

Die Bundesagentur für Arbeit erhebt für die Erteilung und Verlängerung der Erlaubnis nach Artikel 1 § 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes Gebühren nach § 2 und Auslagen nach § 3 dieser Verordnung.