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Änderung § 2 AÜKostV vom 01.12.2015
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§ 2 AÜKostV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.12.2015 geltenden Fassung | § 2 AÜKostV n.F. (neue Fassung) in der am 01.12.2015 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 23.11.2015 BGBl. I S. 2084 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 Höhe der Gebühren | |
Die Gebühr beträgt für die | |
(Text alte Fassung) 1. Erteilung oder Verlängerung einer befristeten Erlaubnis 1.000 DM, ab 1. Januar 2001 625 Euro, ab 1. Januar 2003 750 Euro, 2. Erteilung einer unbefristeten Erlaubnis 3.000 DM, ab 1. Januar 2001 1.750 Euro, ab 1. Januar 2003 2.000 Euro. | (Text neue Fassung) 1. Erteilung oder Verlängerung einer befristeten Erlaubnis 1.000 Euro, 2. Erteilung einer unbefristeten Erlaubnis 2.500 Euro. |
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